Mit dem Jahressteuergesetz 2024 treten ab dem 1. Januar 2025 bedeutende steuerliche Änderungen in Kraft. Diese betreffen unter anderem Photovoltaikanlagen, die Veräußerung von Kapitalgesellschaftsanteilen, ausländische Altersversorgungen sowie den Kunsthandel und Unterhaltszahlungen. Ein Überblick über die wichtigsten Neuerungen:
Steuerfreiheit für kleine Photovoltaikanlagen
Wer nach dem 31. Dezember 2024 eine Photovoltaikanlage (PV-Anlage) mit einer Bruttoleistung von maximal 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit anschafft, in Betrieb nimmt oder erweitert, muss künftig keine Steuern auf die hieraus erzielten Einkünfte zahlen. Diese Regelung gilt bis zu einer Gesamtleistung von 100 kW (peak) pro Person oder Mitunternehmerschaft und stellt eine deutliche Erleichterung für Betreiber kleinerer Anlagen dar.
Änderungen bei der Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
Für den Verkauf von Kapitalgesellschaftsanteilen gibt es ab 2025 neue Regelungen, insbesondere für Beteiligungen unter 1 %. Gleiches gilt für Anteilstausch und Sacheinlagen. Steuerpflichtige sollten sich hier frühzeitig von einem Steuerberater beraten lassen, um mögliche steuerliche Konsequenzen zu vermeiden.
Besteuerung ausländischer Altersversorgungen
Wer aus dem Ausland eine steuerfreie Altersversorgung bezieht, wird ab dem 1. Januar 2025 steuerlich so behandelt, als würde er eine inländische Altersversorgung erhalten. Dies kann zu einer veränderten Steuerbelastung führen, weshalb Betroffene sich rechtzeitig informieren sollten.
Änderungen bei der Differenzbesteuerung für Kunstgegenstände
Die Differenzbesteuerung auf Kunstgegenstände, Sammlungen und Antiquitäten ist ab dem 1. Januar 2025 nicht mehr anwendbar, wenn der Ankauf durch den Wiederverkäufer zum ermäßigten Steuersatz erfolgte. Dies betrifft die Lieferung, den innergemeinschaftlichen Erwerb und die Einfuhr von Kunst und Sammlungen.
Neue Regelungen für Unterhaltszahlungen und Kinderbetreuungskosten
Ab 2025 sind steuerlich relevante Unterhaltszahlungen nur noch per Überweisung möglich – Barzahlungen werden steuerlich nicht mehr anerkannt. Zudem können 80 % der Kinderbetreuungskosten steuerlich geltend gemacht werden, jedoch maximal bis zu 4.800 €.
Fazit
Das Jahressteuergesetz 2024 bringt ab dem 1. Januar 2025 einige wesentliche Änderungen mit sich, die für Steuerpflichtige von großer Bedeutung sind. Insbesondere für Betreiber von Photovoltaikanlagen, Kapitalanleger und Personen mit ausländischer Altersversorgung ist es ratsam, sich frühzeitig über die neuen Regelungen zu informieren und gegebenenfalls steuerliche Beratung in Anspruch zu nehmen.