Aktuelles – Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer
News – 12. Juni 2026

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen: Entscheidung des BFH zur Umsatzsteuer

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen zulässig ist. Im Mittelpunkt…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die Frage zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen ein Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen zulässig ist. Im Mittelpunkt stand ein Fall rund um die Bestellung und geplante Lieferung einer Photovoltaikanlage (PV-Anlage), die letztlich nicht realisiert wurde.

Ausgangssituation: Anzahlungsrechnungen für eine PV-Anlage

Die spätere Klägerin hatte eine PV-Anlage zur Lieferung an einen Dritten bestellt. Die Montage und Pacht der Anlage sollten durch den Vertragspartner übernommen werden.

Vor der Lieferung erhielt sie zwei Rechnungen vom 22.12.2010. Auf einer dieser Rechnungen war der Hinweis „Vorkasse“ enthalten, beide Rechnungen wiesen zudem darauf hin, dass das Rechnungsdatum dem Liefermonat entspricht. Außerdem enthielten die Rechnungen einen Verweis auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

Zahlungen und Vertragsgestaltung

Die Klägerin beglich zunächst die „Vorkasse“-Rechnung im Januar 2011 und erhielt im Anschluss einen Lieferschein, wonach die Ware direkt an den Dritten ausgeliefert wurde. Die zweite Rechnung wurde im Dezember 2011 bezahlt.

Parallel zu diesen Vorgängen schloss die Klägerin einen Tag vor der ersten Zahlung sowie wenige Tage nach der zweiten Zahlung einen Pachtvertrag mit dem Dritten ab.

Im Juli 2011 meldete sie dem Finanzamt die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit zum 1.1.2011. Die Besteuerung erfolgte nach vereinnahmten Entgelten. In der Umsatzsteuervoranmeldung für Januar 2011 machte sie den Vorsteuerabzug aus beiden Rechnungen geltend.

Streit mit dem Finanzamt

Das Finanzamt erkannte die Voranmeldung nicht an. Auch in der Umsatzsteuererklärung wurde der Vorsteuerabzug erneut geltend gemacht, blieb jedoch ohne Erfolg.

Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass kein Vorsteuerabzug möglich sei, da kein tatsächlicher Leistungsbezug und keine Verfügungsgewalt über die PV-Anlage vorgelegen hätten. Der Pachtvertrag sei für die umsatzsteuerliche Beurteilung nicht entscheidend.

Die Klägerin legte Einspruch ein und erhob anschließend Klage. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt.

Besondere Umstände: Betrugsmodell im Hintergrund

Im Verlauf des Einspruchsverfahrens stellte sich heraus, dass die Geschäftspartner der Klägerin in ein Schneeballsystem und gewerbsmäßigen Bandenbetrug verwickelt waren. Tatsächlich wurden weniger PV-Anlagen errichtet als ursprünglich vorgesehen, und die Anleger wurden über die zu erwartenden Einspeisevergütungen getäuscht. Die PV-Anlage der Klägerin wurde letztlich nie gebaut.

Entscheidung des Finanzgerichts

Das Finanzgericht sah zumindest hinsichtlich einer Rechnung eine ordnungsgemäße Vorauszahlungsrechnung als gegeben an. In diesem Umfang wurde der Vorsteuerabzug anerkannt.

Entscheidung des BFH: Vorsteuerabzug bei Anzahlungen möglich

Sowohl die Klägerin als auch das Finanzamt legten Revision ein. Der BFH stellte klar, dass der Begriff „Vorkasse“ auf einer Anzahlungsrechnung nicht zwingend erforderlich ist, um einen Vorsteuerabzug zu ermöglichen.

Entscheidend sei vielmehr, ob der Unternehmer zum Zeitpunkt der Zahlung ernsthaft davon ausgehen durfte, dass die vertraglich vereinbarte Leistung später auch tatsächlich erbracht wird.

Diese Voraussetzung sah der BFH für die erste Rechnung als erfüllt an. Hinsichtlich der zweiten Rechnung wurde der Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen. Dieses soll prüfen, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Zahlung weiterhin berechtigt davon ausgehen konnte, dass die Leistung noch erbracht wird.

Fazit

Die Entscheidung des BFH stellt klar, dass der Vorsteuerabzug aus Anzahlungsrechnungen nicht allein an formale Bezeichnungen gebunden ist. Maßgeblich ist vielmehr die objektiv nachvollziehbare Erwartung einer späteren Leistungserbringung zum Zeitpunkt der Zahlung. Damit konkretisiert der BFH die Anforderungen an den Vorsteuerabzug bei Anzahlungen im Umsatzsteuerrecht.

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