Dauerfristverlängerung beantragen
Unternehmen, die ihre monatlichen Umsatzsteuervoranmeldungen nicht bis zum 10. des Folgemonats einreichen oder die Zahlungen nicht bis zum 13. des Folgemonats leisten möchten, können bis zum 10. Februar 2026 einen Antrag auf Dauerfristverlängerung für das Jahr 2026 stellen.
Höhe und Verrechnung der Sondervorauszahlung
Für die Dauerfristverlängerung ist eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des Vorjahres an das Finanzamt zu leisten.
- Die Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. -zahlungen dürfen jeweils einen Monat später abgegeben bzw. gezahlt werden.
- Quartalszahler müssen keine Sondervorauszahlungen leisten.
- Die Höhe der jeweiligen Sondervorauszahlung kann ab dem 1. Januar 2026 über ELSTER abgerufen werden.
- Die Sondervorauszahlung wird mit der Umsatzsteuervorauszahlung für Dezember verrechnet.
Neue Bankregelungen seit Oktober 2025
Seit dem 9. Oktober 2025 sind Banken verpflichtet, den Empfängernamen mit der IBAN abzugleichen, um Online-Fehlüberweisungen und Betrug zu verhindern.
- Stimmen Empfängername und IBAN nicht überein, wird die Überweisung zunächst nicht ausgeführt.
- Der Kunde wird auf einen abweichenden Kontoinhaber hingewiesen und kann aktiv auswählen.
- Mit einer Bestätigung durch den Kunden haftet die Bank nicht mehr für Fehlüberweisungen.
- Diese Regelung gilt insbesondere bei Echtzeitüberweisungen; bei Papierüberweisungen gilt sie nicht.
Hinweis: Auf Steuerbescheiden stehen nicht immer die Empfängerangaben, sondern häufig nur die IBAN. Unternehmen sollten daher rechtzeitig den Abgleich vornehmen, um Zahlungsfristen nicht zu verpassen.
