Aktuelles – Teilzeitstudium: Tatsächliche Fahrtkosten steuerlich absetzbar
News – 9. Juni 2025

Teilzeitstudium: Tatsächliche Fahrtkosten steuerlich absetzbar

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Licht in eine bislang häufig falsch bewertete steuerliche Fragestellung: Wie sind Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden…

Ein aktuelles Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Licht in eine bislang häufig falsch bewertete steuerliche Fragestellung: Wie sind Fahrtkosten eines Teilzeitstudierenden zu behandeln, wenn dieser keine Erwerbstätigkeit ausübt? Der Bundesfinanzhof stellte klar, dass bei einem Teilzeitstudium grundsätzlich die tatsächlichen Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt steuerlich berücksichtigt werden können – und nicht lediglich die Entfernungspauschale.

Ausgangspunkt: Streit um den Fahrtkostenabzug

Im vorliegenden Fall hatte der Kläger ein Teilzeitstudium an einer Fernuniversität aufgenommen. Obwohl er keiner Erwerbstätigkeit nachging, bewertete das zuständige Finanzamt sein Studium als Vollzeitstudium. Die Folge: Es wurden lediglich die einfachen Entfernungskilometer mit der Pauschale von 0,30 Euro je Kilometer als Werbungskosten anerkannt. Der Kläger vertrat hingegen die Auffassung, dass es sich um ein Teilzeitstudium handle und er daher seine tatsächlichen Fahrtkosten – also auch für die Rückfahrt – vollständig ansetzen könne.

Entscheidung der Gerichte: Kein Vollzeitstudium bei reduziertem Zeitumfang

Sowohl das Finanzgericht als auch der Bundesfinanzhof gaben dem Kläger recht. Maßgeblich sei nicht, ob ein Studierender einer Erwerbstätigkeit nachgehe, sondern allein, wie viel Zeit das Studium laut Studienordnung beanspruche. Ein Vollzeitstudium im steuerlichen Sinn liege nur dann vor, wenn der Studiengang eine wöchentliche Belastung vorsehe, die dem Umfang einer beruflichen Vollzeittätigkeit entspricht. Die Gerichte orientierten sich dabei an einer Größenordnung von etwa 40 Wochenstunden.

Im Fall des Klägers ergab sich aus der Studienordnung jedoch ein zeitlicher Umfang von rund 20 Wochenstunden. Damit sei das Studium eindeutig als Teilzeitstudium einzuordnen, auch wenn der Kläger daneben keiner weiteren Tätigkeit nachging. Folglich durften die tatsächlichen Fahrtkosten – also die Gesamtkilometer für Hin- und Rückfahrt – als Werbungskosten steuerlich geltend gemacht werden.

Relevanz für Teilzeitstudierende ohne Erwerbstätigkeit

Die Entscheidung stellt klar, dass die steuerliche Behandlung von Fahrtkosten nicht automatisch davon abhängt, ob der Studierende neben dem Studium arbeitet. Vielmehr kommt es ausschließlich auf den zeitlichen Umfang des Studiums an. Nur wenn dieser einem Vollzeitjob entspricht, ist die Anwendung der Entfernungspauschale gerechtfertigt. Bei einem geringeren Aufwand – wie es typischerweise bei Teilzeitstudiengängen der Fall ist – können die tatsächlichen Fahrtkosten vollständig angesetzt werden.

Empfehlung zur Überprüfung von Steuererklärungen

Diese Rechtsprechung dürfte insbesondere für Studierende mit geringem oder keinem Einkommen von Bedeutung sein, die ihre Ausbildungskosten im Rahmen eines Verlustvortrags steuerlich geltend machen möchten. Wer bislang nur die einfache Entfernung berücksichtigt hat, sollte prüfen lassen, ob eine Korrektur oder Änderung des Steuerbescheids möglich ist. Dabei kann es hilfreich sein, die jeweilige Studienordnung zur Hand zu nehmen, um die zeitliche Ausgestaltung des Studiengangs zu belegen.

Fazit: Mehr Klarheit und steuerliche Entlastung möglich

Das Urteil des Bundesfinanzhofs bringt Klarheit in ein bisher oft missverstandenes Detail des steuerlichen Reisekostenrechts. Für viele Teilzeitstudierende bedeutet es eine spürbare finanzielle Entlastung – insbesondere, wenn regelmäßig weitere Strecken zwischen Wohnort und Studienplatz zurückgelegt werden. Entscheidend bleibt dabei stets die Studienordnung. Sie gibt vor, ob ein Studium steuerrechtlich als Voll- oder Teilzeit einzustufen ist.

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