Aktuelles – Steuerliche Weichenstellung: Warum freiwillige Buchführung zur Pflicht wird
News – 22. Mai 2025

Steuerliche Weichenstellung: Warum freiwillige Buchführung zur Pflicht wird

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Wer sich freiwillig für eine Buchführung entscheidet und Jahresabschlüsse erstellt, legt sich damit dauerhaft auf…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Wer sich freiwillig für eine Buchführung entscheidet und Jahresabschlüsse erstellt, legt sich damit dauerhaft auf die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich fest – und kann nicht ohne Weiteres zur Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) zurückkehren.

Der Fall: Rückwirkender Wechsel nach Außenprüfung

Ein Unternehmer hatte ab dem Jahr 2012 freiwillig Bücher geführt und für das Jahr 2016 einen vollständigen Jahresabschluss beim Finanzamt eingereicht. Nachdem das Finanzamt im Rahmen einer Außenprüfung zu einer höheren Gewinnfeststellung kam, wollte der Unternehmer rückwirkend zur EÜR wechseln, um das Ergebnis zu „glätten“.

Das Finanzamt lehnte dies ab – zu Recht, wie der Bundesfinanzhof bestätigte.

Die Entscheidung: Freiwillige Buchführung hat bindende Wirkung

Der BFH stellte klar:

  • Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich (§ 4 Abs. 1 EStG) ist der gesetzliche Regelfall bei Buchführung.
  • Eine EÜR (§ 4 Abs. 3 EStG) ist nur möglich, wenn der Steuerpflichtige weder gesetzlich buchführungspflichtig ist, noch tatsächlich Bücher führt oder Abschlüsse erstellt.
  • Mit freiwilliger Buchführung und Bilanzierung bindet sich der Unternehmer an den Betriebsvermögensvergleich – auch ohne gesetzliche Pflicht.

Ein Wechsel zurück zur EÜR ist nur in Ausnahmefällen erlaubt, etwa bei einer grundlegenden Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse – was im entschiedenen Fall nicht zutraf.

Kein nachträgliches Wahlrecht

Wichtig: Das Wahlrecht zur Gewinnermittlungsart stellt keinen materiellen Fehler dar, der einfach korrigiert werden könnte. Es handelt sich um eine bewusste Entscheidung mit rechtlicher Bindung – eine spätere Änderung ist rechtlich nur in engen Grenzen möglich.

Fazit: Mit der Buchführung beginnt eine steuerliche Verpflichtung

Wer freiwillig bilanziert, entscheidet sich nicht nur für eine andere Form der Gewinnermittlung, sondern auch für die damit verbundenen steuerlichen Konsequenzen. Ein späterer Strategiewechsel ist kaum noch möglich – und kann bei Fehlern oder unerwarteten Prüfungen teuer werden.

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