Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine wichtige Entscheidung zur steuerlichen Behandlung von Kinderbetreuungskosten im paritätischen Wechselmodell getroffen. Betroffene Eltern sollten die neuen Regelungen kennen und bei Bedarf steuerlichen Rat einholen, um ihre Ansprüche optimal geltend zu machen.
Abzugsfähigkeit von Kinderbetreuungskosten
Kinderbetreuungskosten, etwa für Kindertagesstätten, Horte oder Tagesmütter, können in begrenztem Umfang als Sonderausgaben steuerlich abgesetzt werden. Im paritätischen Wechselmodell stellt sich jedoch die Frage, ob beide Elternteile die Kosten zu gleichen Teilen geltend machen können, wenn sie sich diese tatsächlich oder im Rahmen von Unterhaltsregelungen und Kindergeld verrechnen.
Der BFH hat klargestellt, dass neben der Haushaltszugehörigkeit des Kindes auch die direkte Zahlung vom Konto des jeweiligen Elternteils auf das Konto der Betreuungseinrichtung erforderlich ist. Eine indirekte Kostentragung – etwa durch Verrechnung untereinander – genügt nicht den gesetzlichen Voraussetzungen.
Empfehlung: Direkte Kostenzahlung
Um steuerliche Vorteile sicherzustellen, sollten beide Elternteile ihre jeweilige Hälfte der Betreuungskosten direkt an die Betreuungseinrichtung überweisen. Falls eine Erstattung der Kosten zwischen den Eltern erfolgt, müssen diese Überweisungen nachweisbar sein, einschließlich der zugrunde liegenden Vereinbarungen.
Kinderfreibetrag und Entlastungsbetrag
Unabhängig von der Behandlung der Betreuungskosten steht beiden Elternteilen der Kinderfreibetrag im Rahmen der sogenannten Günstigerprüfung zu. Beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird es jedoch komplizierter: Dieser steht nur einem Elternteil zu, auch im Wechselmodell.
Die Eltern sollten sich im Vorfeld verständigen, welcher Elternteil den Entlastungsbetrag in Anspruch nimmt. Erfolgt keine Einigung, wird er automatisch dem Elternteil zugewiesen, der das Kindergeld erhält. Der BFH hat entschieden, dass eine Teilung des Entlastungsbetrages nicht vorgesehen ist und diese Regelung verfassungsgemäß ist.
Beratung dringend empfohlen
Alleinerziehende Eltern, die im Wechselmodell betreuen, sollten sich vor Beginn eines neuen Kalenderjahres steuerlich beraten lassen. Dies ist besonders wichtig, um die Kostenaufteilung und Ansprüche frühzeitig zu klären und mögliche Nachteile zu vermeiden.
Fazit: Klare Regelungen und gute Planung notwendig
Die steuerliche Behandlung von Kinderbetreuungskosten im Wechselmodell erfordert eine sorgfältige Planung und Abstimmung zwischen den Eltern. Direkte Zahlungen der Betreuungskosten und klare Vereinbarungen können steuerliche Vorteile sichern. Eltern sollten diese Aspekte frühzeitig mit ihrem Steuerberater besprechen, um finanzielle Nachteile zu vermeiden.