Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte jüngst über eine Frage zu entscheiden, die für viele Ehepaare mit Unternehmensbeteiligungen von Bedeutung sein kann: Führt die Rückabwicklung einer Anteilsübertragung von GmbH-Anteilen unter Eheleuten dazu, dass die Steuerpflicht des ursprünglich steuerpflichtigen Übertragungsvorgangs rückwirkend entfällt?
Ausgangslage: Übertragung von GmbH-Anteilen im Ehevertrag
Ein Ehepaar, das zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurde, vereinbarte mit notariellem Vertrag die Gütertrennung anstelle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft. Im Zuge dessen übertrug der Ehemann seiner Frau GmbH-Anteile als Ausgleich für den Zugewinn. Beide Eheleute gingen auf Grundlage steuerlicher Beratung davon aus, dass diese Übertragung steuerfrei sei, und erklärten folglich keinen Veräußerungsgewinn in ihrer Einkommensteuererklärung.
Das Finanzamt bewertete den Vorgang jedoch anders und setzte Einkommensteuer in Bezug auf die Übertragung der Anteile fest.
Rückabwicklung durch Änderungsvereinbarung
Daraufhin schlossen die Eheleute eine notarielle Änderungsvereinbarung: Die Ehefrau übertrug die GmbH-Anteile wieder zurück auf den Ehemann. Im Gegenzug verpflichtete sich der Ehemann zu einer Geldzahlung, die von der Ehefrau gestundet wurde. Im Vertrag hielten die Parteien zudem fest, dass sie beim ursprünglichen Vertragsschluss übereinstimmend von einer Steuerfreiheit ausgegangen waren.
Entscheidung von Finanzgericht und BFH
Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH gaben den Eheleuten Recht. Die Gerichte erkannten die rückwirkende Änderung des Ehevertrags an, da die Ehepartner nachvollziehbar darlegen konnten, dass sie den ursprünglichen Vertrag nur in der Annahme der Steuerfreiheit geschlossen hatten. Mit der Feststellung, dass die Geschäftsgrundlage damit entfallen sei, ließen die Gerichte die Rückabwicklung steuerlich gelten.
Besonders hervorzuheben ist, dass es nach Auffassung des BFH nicht darauf ankommt, ob das Finanzamt von den Umständen, die Grundlage des ursprünglichen Vertrags geworden waren, Kenntnis hatte oder nicht.
Fazit
Die Entscheidung des BFH verdeutlicht, dass eine Rückabwicklung einer Anteilsübertragung unter bestimmten Voraussetzungen steuerlich anerkannt werden kann, wenn die Geschäftsgrundlage nachweislich entfallen ist. Dies bietet insbesondere für Ehepaare mit Gesellschaftsbeteiligungen eine wichtige Orientierung bei der Gestaltung und Korrektur von Eheverträgen.
