Aktuelles – STEUERFORTENTWICKLUNGSGESETZ – WAS DAVON ÜBRIG BLEIBT
News – 8. Februar 2025

STEUERFORTENTWICKLUNGSGESETZ – WAS DAVON ÜBRIG BLEIBT

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) war ursprünglich als zweites Jahressteuergesetz für 2025 geplant und weckte entsprechende Erwartungen. Doch bevor der Entwurf in…

Das Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) war ursprünglich als zweites Jahressteuergesetz für 2025 geplant und weckte entsprechende Erwartungen. Doch bevor der Entwurf in den Bundestag eingebracht werden konnte, scheiterten die politischen Mehrheitsverhältnisse, wodurch viele geplante Steuerentlastungen nicht umgesetzt wurden.

Das Rumpf-SteFeG ab 1. Januar 2025

Am 1. Januar 2025 ist lediglich ein reduziertes Steuerfortentwicklungsgesetz in Kraft getreten. Eine politische Mehrheit konnte sich nicht mehr auf umfangreiche Änderungen einigen, insbesondere vor der Bundestagswahl am 23. Februar 2025. Dennoch wurden einige Anpassungen beschlossen:

  • Erhöhung des Bundeskindergeldes
    • Ab 1.1.2025: Erhöhung um 5 € auf 255 €
    • Ab 1.1.2026: Weitere Erhöhung um 4 € auf 259 €
  • Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags
    • 2025: Erhöhung von 11.784 € auf 12.096 €
    • 2026: Weiterer Anstieg auf 12.348 €
  • Anpassung des Kinderfreibetrags
    • 2025: Erhöhung von 6.612 € auf 6.672 €
    • 2026: Weiterer Anstieg auf 6.828 €
  • Freigrenze beim Solidaritätszuschlag
    • 2025: Anhebung von 18.130 € auf 19.950 €
    • 2026: Weiterer Anstieg auf 20.350 €

Fazit

Das ursprünglich umfangreich geplante Steuerfortentwicklungsgesetz wurde deutlich reduziert. Viele erwartete Steuererleichterungen konnten aufgrund der politischen Lage nicht durchgesetzt werden. Dennoch bringen die beschlossenen Änderungen in den Jahren 2025 und 2026 gewisse steuerliche Entlastungen für Familien und Arbeitnehmer.

Aktuelles