Aktuelles – Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen: Pflicht oder Wahlrecht? – Entscheidung des BFH steht noch aus
News – 5. April 2025

Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen: Pflicht oder Wahlrecht? – Entscheidung des BFH steht noch aus

Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr auch die steuerliche Förderung kleiner Photovoltaik-Anlagen. Seit dem Veranlagungsjahr 2022 gilt eine…

Die Energiewende schreitet voran – und mit ihr auch die steuerliche Förderung kleiner Photovoltaik-Anlagen. Seit dem Veranlagungsjahr 2022 gilt eine ertragsteuerliche Steuerbefreiung für kleine PV-Anlagen bis zu 30 kWp. Doch was auf den ersten Blick nach einer klaren Regelung klingt, wirft in der Praxis steuerrechtliche Fragen auf, die aktuell sogar den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigen.

Streitpunkt: Steuerbefreiung als Pflicht oder Option?

Ein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen stellte sich auf den Standpunkt, dass die Steuerbefreiung zwar gesetzlich vorgesehen sei – es aber dem Steuerpflichtigen überlassen bleiben müsse, ob er diese auch in Anspruch nimmt. Konkret wollte das Unternehmen eine Umsatzsteuernachzahlung für eine PV-Anlage aus einem früheren Zeitraum als Betriebsausgabe absetzen. Diese Nachzahlung bezog sich auf Jahre, in denen PV-Anlagen noch regulär steuerpflichtig waren.

Die Finanzverwaltung sowie das Finanzgericht Nürnberg lehnten das ab: Die Steuerbefreiung sei ab dem Veranlagungsjahr 2022 verpflichtend und lasse dem Steuerpflichtigen kein Wahlrecht. Damit seien auch nachlaufende Betriebsausgaben aus der Zeit vor der Steuerfreiheit nicht mehr abziehbar. Gegen diese Entscheidung wurde Revision beim BFH eingelegt – das letzte Wort ist also noch nicht gesprochen.

Gegenmeinung: Urteil aus Münster lässt Abzug zu

Anders sah es das Finanzgericht Münster in zwei parallelen Fällen: In sogenannten Aussetzungsverfahren gestand das Gericht den Klägern den Abzug der nachlaufenden Betriebsausgaben aus den Jahren 2020 und 2021 zu. Die Begründung: Die Steuerbefreiung greife nicht rückwirkend – und es sei nur von der Steuerfreiheit der Betriebseinnahmen, nicht jedoch der Betriebsausgaben die Rede. Daraus leitete das Gericht ab, dass der Abzug der nachlaufenden Ausgaben weiterhin zulässig sei.

Auch in diesen Fällen wurde Revision beim BFH eingelegt – damit stehen nun zwei gegensätzliche Rechtsauffassungen zur Entscheidung an.

Was bedeutet das für Betreiber kleiner PV-Anlagen?

Die rechtliche Unsicherheit betrifft vor allem Unternehmen, die in der Vergangenheit PV-Anlagen betrieben haben und nun mit Nachzahlungen oder laufenden Betriebsausgaben konfrontiert sind. Bis zur endgültigen Entscheidung durch den BFH sollten betroffene Unternehmer besonders aufmerksam sein:

Unser Tipp: Halten Sie entsprechende Steuerbescheide offen und legen Sie bei Bedarf Einspruch ein, um von einer möglichen positiven Entscheidung profitieren zu können. Ein frühzeitiger Austausch mit dem Steuerberater ist hierbei empfehlenswert.

Fazit

Die steuerliche Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen bleibt – trotz gesetzlicher Steuerbefreiung – komplex. Ob die Befreiung ab 2022 verpflichtend ist oder ein Wahlrecht besteht, ist derzeit noch offen. Bis zur Klärung durch den BFH sollten betroffene Unternehmen auf Nummer sicher gehen und sich rechtzeitig beraten lassen.

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