Die sogenannte Inflationsausgleichsprämie ist ein zentraler Bestandteil des dritten Entlastungspakets aus dem Jahr 2022 und bietet Arbeitgebern noch bis zum 31. Dezember 2024 die Möglichkeit, ihren Beschäftigten eine steuer- und sozialversicherungsfreie Zusatzleistung zukommen zu lassen. Dabei gelten bestimmte Regeln, die sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer relevant sind. Im folgenden gibt es ein Überblick über Chancen und Regeln.
Wesentliche Merkmale der Inflationsausgleichsprämie
Arbeitgeber können ihren Beschäftigten zusätzlich zum regulären Arbeitslohn Zahlungen oder Sachbezüge bis zu einer Gesamthöhe von 3.000 Euro gewähren. Es ist jedoch entscheidend, dass diese Leistungen ausdrücklich als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet werden.
Besonders attraktiv ist die Prämie, da sie weder der Einkommensteuer noch den Sozialversicherungsbeiträgen unterliegt. Eine Verpflichtung zur Zahlung besteht allerdings nicht. Die Höhe der Prämie, sowie deren Aufteilung in Teilbeträge kann der Arbeitgeber individuell festlegen.
Keine Anrechnung auf Sozialleistungen
Ein weiterer Vorteil: Die Prämie wird bei einkommensabhängigen Sozialleistungen nicht leistungskürzend berücksichtigt. Dies unterscheidet sie von anderen Sonderzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld, die in der Regel auf Sozialleistungen angerechnet werden.
Gleichbehandlungsgrundsatz und Mitbestimmungsrecht
Arbeitnehmer haben zwar keinen rechtlichen Anspruch auf die Inflationsausgleichsprämie. Wird sie jedoch gewährt, müssen Arbeitgeber den Gleichbehandlungsgrundsatz beachten. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer in vergleichbaren Situationen gleich behandelt werden müssen. Eine differenzierte Zahlung, z. B. zugunsten von Mitarbeitern mit niedrigeren Einkommen, ist jedoch zulässig.
In Betrieben mit Betriebsrat besteht außerdem ein Mitbestimmungsrecht bei der Verteilung der Prämie.
Pfändbarkeit der Prämie
Ein aktuelles Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 25. April 2024 sorgt für Klarheit hinsichtlich der Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie: Diese zählt als Arbeitseinkommen und ist daher grundsätzlich im Rahmen der gesetzlichen Grenzen pfändbar. Der Gesetzgeber hat die Prämie weder als unpfändbar erklärt noch eine Zweckbindung vorgesehen.
Fazit: Eine Chance für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Die Inflationsausgleichsprämie bietet eine wertvolle Möglichkeit, Beschäftigte in Zeiten hoher Inflation finanziell zu entlasten, ohne zusätzliche Abgaben zu verursachen. Arbeitgeber können diese Gelegenheit nutzen, um ihre Mitarbeiter zu unterstützen und gleichzeitig Anreize zu schaffen. Mit Blick auf den Ablauf der Regelung zum Jahresende 2024 sollte jedoch frühzeitig entschieden werden, ob und wie die Prämie gewährt werden soll.