Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen in der Sozialversicherung in Kraft. Insbesondere die Beitragsbemessungsgrenzen (BBG) und einige Beitragssätze erfahren Anpassungen. Hier sind die wichtigsten Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer kennen sollten:
Beitragsbemessungsgrenzen 2025
Rentenversicherung
- Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) in der allgemeinen gesetzlichen Rentenversicherung wird erstmals einheitlich für Ost- und Westdeutschland festgelegt:
- Ab 1.1.2025: 8.050 € monatlich.
- Bis 31.12.2024: 7.450 € (Ost) bzw. 7.550 € (West).
- In der knappschaftlichen Rentenversicherung steigt die BBG:
- Ab 1.1.2025: 9.900 € monatlich (vorher 9.300 €).
Die BBG legt fest, bis zu welchem Höchstbetrag das Arbeitseinkommen für die Berechnung der Rentenversicherungsbeiträge herangezogen wird. Einkommen oberhalb dieser Grenze bleiben beitragsfrei.
Kranken- und Pflegeversicherung
Arbeitnehmer mit einem Einkommen über der Pflichtversicherungsgrenze können zwischen privater Krankenversicherung und freiwilliger Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung wählen.
Neue BBG ab 1.1.2025: 5.512,50 € monatlich (vorher 5.175 €).
Gleichzeitig wird die Pflichtversicherungsgrenze angehoben:
Ab 1.1.2025: 73.800 € jährlich (vorher 69.300 €).
Beitragssätze 2025
Krankenversicherung
- Der allgemeine Beitragssatz bleibt unverändert bei 14,6 %.
- Der durchschnittliche kassenindividuelle Zusatzbeitrag steigt jedoch um 0,8 %:
- 2024: 1,7 %.
- 2025: 2,5 %.
- Die genaue Höhe des Zusatzbeitrags wird von den Krankenkassen festgelegt. Entscheidungen hierzu sind in der Regel bis Mitte Dezember 2024 zu erwarten.
Pflegeversicherung
- Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung steigt um 0,2 % auf 3,6 %.
- Zu- und Abschläge für Kinderlose bzw. Versicherte mit Kindern bleiben unverändert.
Renten- und Arbeitslosenversicherung
- Die Beitragssätze bleiben stabil:
- Rentenversicherung: 18,6 %.
- Arbeitslosenversicherung: 2,6 %.
Künstlersozialabgabe
Künstler und Publizisten zahlen weiterhin den halben Beitragssatz der Deutschen Rentenversicherung Bund.
Der Beitragssatz für Unternehmen und Verwerter bleibt bei 5 %.
Arbeitgeberumlagen (U1 – U3)
Die Umlagen für Erstattungen bei Arbeitsunfähigkeit (U1), Mutterschaft (U2) und Insolvenz (U3) werden ebenfalls angepasst. Details zu den neuen Umlagehöhen lagen bis zum Redaktionsschluss noch nicht vor und werden voraussichtlich Anfang 2025 bekannt gegeben.
Hintergrund und Auswirkungen
Die Anpassung der Beitragsbemessungsgrenzen erfolgt zeitversetzt zur Einkommensentwicklung und führt dazu, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber im oberen Einkommensbereich höhere Beiträge leisten müssen – auch ohne Anhebung der Beitragssätze. Gleichzeitig bleibt die Belastung für Gering- und Durchschnittsverdiener stabil.
Empfehlung
Arbeitgeber sollten die neuen Werte bei der Lohnabrechnung ab 2025 berücksichtigen und ihre Personalabteilungen sowie Lohnbuchhalter entsprechend informieren. Arbeitnehmer, insbesondere im oberen Einkommensbereich, können sich bei Fragen zur privaten Krankenversicherung oder freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Versicherung an ihre Steuerberater wenden.