Aktuelles – Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst) verfassungsgemäß – BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück
News – 2. Mai 2025

Solidaritätszuschlag bleibt (vorerst) verfassungsgemäß – BVerfG weist Verfassungsbeschwerde zurück

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein viel beachtetes Urteil gefällt: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist weiterhin mit…

Am 26. März 2025 hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) ein viel beachtetes Urteil gefällt: Die Erhebung des Solidaritätszuschlags ist weiterhin mit dem Grundgesetz vereinbar. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Abgabe wurde zurückgewiesen – damit bleibt der „Soli“ zumindest vorerst bestehen.

Hintergrund: Wozu gibt es den Solidaritätszuschlag?

Der Solidaritätszuschlag wurde 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer eingeführt. Ziel war es, den finanziellen Mehrbedarf des Bundes im Zuge der deutschen Wiedervereinigung zu decken. Obwohl dieser Zweck als Begründung diente, ist die Abgabe rechtlich nicht zweckgebunden – der Staat kann die Einnahmen auch für andere Aufgaben verwenden.

Seit 2021 wird der Solidaritätszuschlag deutlich eingeschränkt erhoben. Für die Mehrheit der Steuerpflichtigen entfällt er inzwischen. Betroffen sind aktuell vor allem:

  • Kapitalanleger, insbesondere bei der Abgeltungsteuer, sind ebenfalls weiterhin belastet.rden.
  • Natürliche Personen mit höherem Einkommen: Alleinstehende zahlen ab einer Einkommensteuer von 19.950 € den Zuschlag, Verheiratete ab 39.900 €. Der volle Satz von 5,5 % greift ab rund 114.000 € (Einzelveranlagung) bzw. 230.000 € (Zusammenveranlagung) Einkommensteuer.
  • Kapitalgesellschaften und Körperschaften wie Vereine und Stiftungen: Hier wird der Solidaritätszuschlag unabhängig von Freigrenzen in voller Höhe erhoben.

Die Entscheidung des BVerfG im Überblick

Die Kläger sahen in der fortdauernden Erhebung des Solidaritätszuschlags einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz und die Eigentumsgarantie. Das Bundesverfassungsgericht teilte diese Auffassung jedoch nicht.

Nach Ansicht des Gerichts liegt kein offensichtlicher Wegfall des Finanzbedarfs vor, der eine Abschaffung der Abgabe erzwingen würde. Der Gesetzgeber habe hier einen weiten Gestaltungsspielraum. Zwar muss die Erhebung auf einen aufgabenbezogenen Mehrbedarf gestützt werden – wie etwa die strukturellen Unterschiede zwischen Ost- und Westdeutschland –, doch sei dieser nach wie vor gegeben.

Entscheidend ist auch: Der Gesetzgeber ist verpflichtet, regelmäßig zu überprüfen, ob der Mehrbedarf noch besteht. Nach derzeitiger Bewertung des Gerichts sei das der Fall. Die Steuerbelastung sei zudem verhältnismäßig und die Ungleichbehandlung von Steuerpflichtigen sachlich gerechtfertigt – etwa durch Freigrenzen und Gleitzonen.

Fazit: Keine Änderung – aber Beobachtung bleibt notwendig

Das Urteil bringt vorerst Rechtssicherheit: Der Solidaritätszuschlag ist weiterhin zulässig. Doch das Bundesverfassungsgericht macht auch klar, dass die Erhebung nicht dauerhaft selbstverständlich ist. Sollte der strukturelle Mehrbedarf künftig wegfallen, könnte der Soli rechtlich nicht mehr haltbar sein.

Unsere Einschätzung: Für Unternehmen und vermögende Privatpersonen bleibt der Solidaritätszuschlag ein relevanter Faktor in der Steuerplanung. Wir behalten für Sie alle Entwicklungen im Blick – sprechen Sie uns gern an, wenn Sie eine individuelle Einschätzung wünschen.

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