Aktuelles – Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung
News – 18. November 2025

Schätzung nach amtlicher Richtsatzsammlung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Juni 2025 bereits zum zweiten Mal in derselben Sache entschieden und das Verfahren erneut an das Finanzgericht Hamburg zur weiteren…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat am 18. Juni 2025 bereits zum zweiten Mal in derselben Sache entschieden und das Verfahren erneut an das Finanzgericht Hamburg zur weiteren Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Damit setzt sich ein langwieriger Rechtsstreit über die Zulässigkeit und Begründung von Schätzungen nach der amtlichen Richtsatzsammlung fort.

Hintergrund des Falls

Der Kläger betreibt eine Diskothek, in der mehrere offene Ladenkassen verwendet werden und der überwiegende Teil der Umsätze in Bar erzielt wird. Am Ende eines jeden Arbeitstags wurden die einzelnen Kassen zu einer Gesamtkasse zusammengeführt, Einzelaufzeichnungen zu den jeweiligen Kassen lagen nicht vor.

Nach einer Außenprüfung nahm das Finanzamt eine Hinzuschätzung auf Basis der Richtsatzsammlung vor, mit einem Zuschlag von 300 %. Darüber hinaus griff die Behörde auf eine interne „Fachinformation Betriebsprüfung“ des Landes Nordrhein-Westfalen zurück, die dem Kläger jedoch nicht zugänglich gemacht wurde.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Der Kläger wehrte sich zunächst außergerichtlich und anschließend in zwei Instanzen gerichtlich gegen die Schätzung. Da die Richtsatzsammlung ein Verwaltungsschreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) ist, wurde das Ministerium auf Anordnung des BFH in das Verfahren einbezogen. Eine Entscheidung des Gerichts wirkt sich damit auch auf die generelle Nutzung dieser Schätzungsgrundlage aus.

Entscheidung des BFH

Der Bundesfinanzhof stellte fest, dass eine Diskothek keiner der in der Richtsatzsammlung genannten Gefahrenklassen zugeordnet werden kann. Zudem sei der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden, da dem Kläger die herangezogene Fachinformation nicht offengelegt wurde.

Grundsätzlich könne das Finanzamt bei Mängeln in der Kassen- oder Buchführung eine Schätzung vornehmen, diese müsse jedoch nachvollziehbar und detailliert begründet sein. Eine genauere Schätzmethode sei stets einer pauschalen Vorgehensweise vorzuziehen.

Anforderungen an die Nachvollziehbarkeit

Der BFH betonte, dass das Schätzungsergebnis transparent und überprüfbar sein muss. Wenn die Finanzverwaltung zur Begründung Vergleichsdatenbanken oder interne Informationsquellen heranzieht, diese aber aus Datenschutzgründen oder unter Hinweis auf das Steuergeheimnis nicht offenlegt, geht dies zu ihren Lasten.

Im konkreten Fall sah das Gericht erhebliche Zweifel, ob die amtliche Richtsatzsammlung überhaupt eine geeignete Schätzungsgrundlage darstellt.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Schätzungen auf Basis der Richtsatzsammlung nicht pauschal zulässig sind. Die Nachvollziehbarkeit und Offenlegung der Grundlagen sind zwingende Voraussetzungen. Steuerpflichtige, die von solchen Hinzuschätzungen betroffen sind, sollten in jedem Fall fachkundige steuerliche und rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, um ihre Rechte wirksam zu wahren.

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