Aktuelles – Rentenbesteuerung: Vorläufigkeitsvermerk entfällt in neuen Steuerbescheiden
News – 20. August 2025

Rentenbesteuerung: Vorläufigkeitsvermerk entfällt in neuen Steuerbescheiden

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. März 2025 mitgeteilt, dass künftig keine Vorläufigkeitsvermerke mehr zur Rentenbesteuerung in neuen Einkommensteuerbescheiden aufgenommen…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 10. März 2025 mitgeteilt, dass künftig keine Vorläufigkeitsvermerke mehr zur Rentenbesteuerung in neuen Einkommensteuerbescheiden aufgenommen werden. Damit vollzieht die Finanzverwaltung eine Zäsur, die sowohl für Steuerpflichtige als auch für Berater direkte praktische Auswirkungen hat.

Seit vielen Jahren waren Steuerbescheide mit Rentenbezug regelmäßig mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen, insbesondere im Hinblick auf die Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der sogenannten Basisversorgung. Hintergrund war die anhaltende Diskussion über die verfassungsrechtliche Zulässigkeit der Rentenbesteuerung.

Trotz laufender Verfahren zu dieser Thematik beim Bundesfinanzhof (BFH) hat sich das BMF nun für eine klare Linie entschieden: Neue Bescheide erhalten keinen Vorläufigkeitsvermerk mehr hinsichtlich der Besteuerung von Renten. Maßgeblich für diese Entscheidung sind zwei BFH-Urteile aus dem Jahr 2021, in denen die bestehende Besteuerungspraxis als rechtmäßig bestätigt wurde. Zudem hatte das Bundesverfassungsgericht im Jahr 2023 eine Beschwerde zur Rentenbesteuerung nicht zur Entscheidung angenommen, was von der Finanzverwaltung offenbar als weiteres Signal für die Rechtssicherheit der aktuellen Rechtslage gewertet wird.

Wichtig für Steuerpflichtige: Ältere Steuerbescheide, in denen ein Vorläufigkeitsvermerk enthalten ist, behalten diesen zunächst bei. Der Vorläufigkeitsvermerk gilt dort weiterhin, bis entweder das laufende Verfahren beim BFH abgeschlossen ist oder auf Antrag des Steuerpflichtigen beziehungsweise dessen Steuerberaters eine Änderung erfolgt.

In der Praxis bedeutet das: Einzelfälle müssen künftig verstärkt individuell geprüft werden. Ob im konkreten Fall ein Einspruch gegen einen neuen Steuerbescheid sinnvoll ist, hängt von der jeweiligen Konstellation ab und sollte sorgfältig mit dem steuerlichen Berater abgestimmt werden. Nach Abschluss des beim BFH noch anhängigen Verfahrens wird die Finanzverwaltung über entsprechende Einsprüche entscheiden.

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