Aktuelles – Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten
News – 10. Oktober 2025

Pflichtteilsverzicht gegen abgetretene Abfindung in Raten

Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige des Erblassers sind, etwa Kinder oder Ehepartner. Auch Eltern können dann einen…

Gesetzliche Erben sind pflichtteilsberechtigt, wenn sie nahe Angehörige des Erblassers sind, etwa Kinder oder Ehepartner. Auch Eltern können dann einen Pflichtteil beanspruchen, wenn keine Abkömmlinge (Kinder oder Enkel) vorhanden sind.

Der Pflichtteilsverzicht ist insbesondere für vermögende Erblasser mit illiquiden Vermögenswerten, wie Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen, ein bewährtes Instrument, um im Erbfall eine Zerschlagung oder den Verkauf des Vermögens zu verhindern. Ein solcher Verzicht muss notariell vereinbart werden und setzt in der Regel eine angemessene Abfindung voraus, da er andernfalls sittenwidrig sein könnte. Eine rechtliche Beratung, flankiert durch steuerliche Expertise, ist daher dringend zu empfehlen.

Einkommensteuerliche Aspekte eines Pflichtteilsverzichts

Neben den erbschaft- und schenkungsteuerlichen Folgen kann auch die Einkommensteuer eine Rolle spielen. Grundsätzlich gilt nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH): Der Verzicht auf einen noch nicht entstandenen Pflichtteilsanspruch vor dem Tod des Erblassers stellt keinen einkommensteuerbaren Vorgang dar.

Auch eine Abfindung in Raten ist in der Regel einkommensteuerlich unbeachtlich, selbst dann, wenn die Zahlung zinslos gestundet wird. Allerdings gilt dies nur für eine Stundung von bis zu einem Jahr. Werden Raten längerfristig zinslos gestundet, ist nach Auffassung der Finanzverwaltung und der Rechtsprechung ein fiktiver Zinsertrag zu berücksichtigen, der mit einem Zinssatz von 5,5 % anzusetzen ist. Dieser Zinsertrag unterliegt dann der Einkommensteuer.

Der entschiedene Fall des Hessischen Finanzgerichts

Das Hessische Finanzgericht (FG) hatte über folgenden Sachverhalt zu urteilen: Eine Pflichtteilsberechtigte verzichtete zu Lebzeiten ihrer Eltern per notariellem Vertrag auf ihren künftigen Pflichtteilsanspruch. Der Bruder als künftiger Erbe verpflichtete sich, ihr als Ausgleich eine zinslos gestundete Abfindung in Raten zu zahlen. Die Forderungen wurden von den Eltern an die Tochter abgetreten und die Raten erfolgten vertragsgemäß.

Das FG entschied, dass ein solcher Pflichtteilsverzicht gegen Abtretung einer Forderung insoweit Einkünfte aus Kapitalvermögen darstellt, als es um den Zinsanteil der längerfristig gestundeten Rate geht. Dieser Anteil ist steuerpflichtig, selbst dann, wenn die Rate als Abfindungsbetrag formal zinsfrei ausgestaltet ist.

Besondere steuerliche Behandlung des Zinsanteils

Bemerkenswert ist, dass das FG den steuerpflichtigen Zinsanteil nicht mit dem persönlichen Einkommensteuertarif, sondern mit dem in der Regel niedrigeren gesonderten Steuertarif für Kapitaleinkünfte erfasste. Dies ist bei „nahestehenden Personen“ zwar ausgeschlossen, jedoch legte das Gericht den Begriff „nahestehend“ eng aus: Nicht das familienrechtliche Verwandtschaftsverhältnis sei maßgeblich, sondern ein absolutes Abhängigkeitsverhältnis. Eine solche Abhängigkeit erkannte das FG im vorliegenden Fall nicht.

Ausblick

Die Revision zum BFH ist anhängig, sodass eine höchstrichterliche Klärung noch aussteht. Bis dahin bleibt festzuhalten: Ein Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung kann einkommensteuerlich komplexe Folgen haben, insbesondere bei gestundeten Ratenzahlungen. Eine sorgfältige steuerliche und rechtliche Gestaltung ist daher unerlässlich.

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