Aktuelles – Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht
News – 28. November 2025

Pauschalabfindung für Unterhaltsverzicht

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. April 2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungsteuerpflichtig ist. Ein im Ehevertrag…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. April 2025 entschieden, dass die Übertragung eines Grundstücks auf die Ehefrau eine freigebige Zuwendung darstellt und damit schenkungsteuerpflichtig ist. Ein im Ehevertrag vereinbarter Verzicht auf Zugewinn, nachehelichen Unterhalt oder die Aufteilung des Hausrats stellt nach Auffassung des BFH keine anrechenbare Gegenleistung dar.

Sachverhalt

Im zugrunde liegenden Fall hatte der Kläger bereits vor der Eheschließung mit seiner späteren Ehefrau einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Zwar wurde der Güterstand der Zugewinngemeinschaft vereinbart, jedoch, mit Ausnahme des Todesfalls, unmittelbar wieder ausgeschlossen.

Darüber hinaus wurde der Zugewinnausgleich betragsmäßig begrenzt, und beide Ehegatten verzichteten auf einen Zugewinnausgleich im Falle der Scheidung sowie auf Ansprüche zur Aufteilung des Hausrats.

Vereinbarte Grundstücksübertragung

Im Gegenzug verpflichtete sich der Kläger, seiner Ehefrau innerhalb von zwölf Monaten nach der Eheschließung ein Hausgrundstück im Wert von mindestens 6 Millionen Euro zu übertragen.

Die Vereinbarung sah folgende Aufteilung vor:

  • 4,5 Mio. € für den Unterhaltsverzicht
  • 500.000 € für den Verzicht auf Hausratsaufteilung
  • 1 Mio. € im Rahmen der abweichenden Regelung zum Güterstand

Für den Fall einer Schenkungsteuerpflicht hatte der Kläger sich verpflichtet, die Steuer selbst zu übernehmen. Nach der Eheschließung erfolgte die Grundstücksübertragung wie vereinbart.

Entscheidung von Finanzamt, Finanzgericht und BFH

Das Finanzamt und später auch das Finanzgericht beurteilten den Vorgang als schenkungsteuerpflichtig. Gegen diese Entscheidung legte der Kläger Revision beim Bundesfinanzhof ein, ohne Erfolg.

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanzen und entschied, dass der Unterhaltsverzicht keine Gegenleistungdarstellt. Derartige Ansprüche können erst entstehen, wenn die Ehe beendet ist, weshalb sie im Zeitpunkt der Zuwendung nicht als wirtschaftlicher Ausgleich berücksichtigt werden können.

Auch ein Irrtum des Zuwendenden darüber, ob der Verzicht als Gegenleistung gilt, ist nach Ansicht des Gerichts unerheblich.

Rechtliche Bewertung

Nach der Entscheidung des BFH gilt: Wird im Rahmen eines Ehevertrags ein Vermögenswert übertragen, ohne dass bereits ein konkreter Rechtsanspruch des anderen Ehegatten besteht, handelt es sich grundsätzlich um eine freigebige Zuwendung im Sinne des § 7 ErbStG und damit um einen schenkungsteuerpflichtigen Vorgang.

Fazit

Das Urteil verdeutlicht, dass Eheverträge mit Vermögensübertragungen erhebliche steuerliche Konsequenzen haben können. Auch wenn Vereinbarungen über Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsverzichte getroffen werden, gelten diese nicht automatisch als Gegenleistungen im schenkungsteuerlichen Sinne.

Wer derartige Regelungen plant, sollte daher unbedingt rechtliche und steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um spätere Steuerbelastungen zu vermeiden.

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