Aktuelles – Neues amtliches Muster für energetische Maßnahmen ab 2025
News – 21. April 2025

Neues amtliches Muster für energetische Maßnahmen ab 2025

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum Jahresende 2024 eine wichtige Neuerung bekannt gegeben: Ab dem 01.01.2025 gilt ein neues…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat zum Jahresende 2024 eine wichtige Neuerung bekannt gegeben: Ab dem 01.01.2025 gilt ein neues amtliches Muster für die Bescheinigung energetischer Maßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum.

Diese Bescheinigung muss von dem ausführenden Fachunternehmen oder anderen berechtigten Personen ausgestellt werden und ist Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung nach § 35c EStG (Gebäudeenergiegesetz).

Für welche Maßnahmen gilt das neue Muster?

Die neue Bescheinigung betrifft energetische Baumaßnahmen an selbstgenutztem Wohneigentum, für die ab dem 1. Januar 2025 der Maßnahmebeginn liegt.

Dabei ist der Zeitpunkt des Maßnahmebeginns wie folgt definiert:

  • Bei genehmigungs- und anzeigefreien Maßnahmen: Beginn der Bauausführung
  • Bei genehmigungspflichtigen Bauvorhaben: Tag der erstmaligen Bauantragstellung
  • Bei anzeigepflichtigen Maßnahmen: Tag des Eingangs der Unterlagen bei der zuständigen Behörde

Was ist zu beachten?

Die ordnungsgemäß ausgefüllte Bescheinigung muss der Einkommensteuererklärung beigelegt werden, mit der die Steuerermäßigung beantragt wird. Nur mit dieser Nachweispflicht können Hauseigentümer sicherstellen, dass die steuerliche Förderung im Rahmen der energetischen Sanierung berücksichtigt wird.

Unser Tipp für Bauherren:

Planen Sie für 2025 eine energetische Sanierung Ihres Eigenheims? Dann achten Sie unbedingt darauf, dass Ihr Fachunternehmen das neue amtliche Muster verwendet. Nur so bleibt Ihre Maßnahme förderfähig – und Sie können von der attraktiven Steuerermäßigung profitieren.

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