Zum Jahreswechsel 2026 sollen die Sachbezugswerte für Mahlzeiten sowie für die Bereitstellung von Unterkünften durch den Arbeitgeber steigen. Grundlage dafür ist der Referentenentwurf zur Sozialversicherungsentgeltverordnung vom 8. Oktober 2025. Die endgültige Verabschiedung stand zum Redaktionsschluss noch aus, die neuen Werte gelten aber als weitgehend gesetzt.
Höhere Werte für Mahlzeiten
Unentgeltliche oder vergünstigte Verpflegung, die Arbeitgeber ihren Beschäftigten zur Verfügung stellen, gilt als geldwerter Vorteil und muss entsprechend versteuert werden. Für das Jahr 2026 sind folgende Sachbezugswerte vorgesehen:
Mahlzeiten (steuerfreier Sachbezug bis 60 € pro Mahlzeit im Inland)
- Frühstück: 2,37 € (2025: 2,30 €)
- Mittag-/Abendessen: 4,57 € (2025: 4,40 €)
- Vollverpflegung: 11,51 € pro Tag bzw. 345 € monatlich (2025: 11,10 € / 333 €)
Diese Werte gelten auch für Mahlzeiten im Rahmen dienstlich veranlasster Auswärtstätigkeiten oder bei doppelter Haushaltsführung, sofern der Preis der Mahlzeit 60 Euro nicht übersteigt. Wird dieser Betrag überschritten, ist die gesamte Mahlzeit als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Unterkunft: leichte Anpassungen der Sachbezugswerte
Auch bei der unentgeltlichen oder verbilligten Überlassung von Unterkünften steigen die Sachbezugswerte moderat. Grundsätzlich sind folgende Werte geplant:
Unterkunft durch den Arbeitgeber (monatliche Werte)
- Allgemeine Unterkunft, Einzelnutzung Volljährige: 285 € (2025: 282 €)
- Gemeinschaftsunterkunft für Volljährige: 114 – 171 €* (2025: 112,80 – 169,20 €*)
- Einzelnutzung durch Jugendliche/Auszubildende: 242,25 € (2025: 239,70 €)
- Gemeinschaftsunterkunft Jugendliche/Auszubildende: 71,25 – 128,25 €* (2025: 70,50 – 126,90 €*)
* abhängig von der Anzahl der untergebrachten Personen.
Bei der Überlassung einer Wohnung kann abweichend die ortsübliche Miete als Sachbezugswert maßgeblich sein, wenn diese höher ist.
Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Mit den neuen Sachbezugswerten steigen die steuerlich anzusetzenden geldwerten Vorteile geringfügig an. Unternehmen, die Mitarbeitenden Mahlzeiten oder Unterkünfte bereitstellen, sollten diese Änderungen rechtzeitig in ihre Lohnabrechnungssysteme einpflegen. Für Arbeitnehmer bedeutet die Anpassung tendenziell eine leicht höhere steuerliche Belastung, abhängig von den individuellen Gegebenheiten.
