Aktuelles – NEUE ENTSCHEIDUNGEN DES BFH ZUR ERBSCHAFTSTEUER
News – 5. Februar 2025

NEUE ENTSCHEIDUNGEN DES BFH ZUR ERBSCHAFTSTEUER

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Monaten mehrere relevante Urteile zur Erbschaftsteuer gefällt. Diese Entscheidungen betreffen insbesondere die steuerliche…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in den letzten Monaten mehrere relevante Urteile zur Erbschaftsteuer gefällt. Diese Entscheidungen betreffen insbesondere die steuerliche Behandlung von Leistungen aus Sterbegeldversicherungen, die Anerkennung von Nachlassregelungskosten sowie die Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge für Verwandte.

Sterbegeldversicherung und Nachlasswert

In einem aktuellen Verfahren entschied der BFH, dass eine bereits zu Lebzeiten des Erblassers an ein Bestattungsunternehmen abgetretene Sterbegeldversicherung nicht direkt zum Nachlass gehört. Allerdings geht ein gleichwertiger Sachleistungsanspruch des Erblassers auf den Erben über, wodurch sich der Nachlasswert entsprechend erhöht.

Ein zentraler Punkt der Entscheidung betraf die Abzugsfähigkeit der Bestattungskosten. Der BFH stellte klar, dass nicht nur die Erbfallkostenpauschale (zum damaligen Zeitpunkt 10.300 €) vom Nachlass abgezogen werden kann, sondern die tatsächlich entstandenen Bestattungskosten. Allerdings kann dieser Abzug bei mehreren Erben nur einmal in Anspruch genommen werden. Gleiches gilt, wenn der Erbe einen direkten Zahlungsanspruch gegenüber der Versicherung hat.

Anerkennung von Nachlassregelungskosten

Ein weiteres Urteil befasste sich mit der steuerlichen Berücksichtigung von Nachlassregelungskosten. Die Finanzverwaltung sowie das erstinstanzliche Finanzgericht hatten es abgelehnt, Mietkosten für die Unterbringung des Nachlasses sowie Sachverständigenkosten für einen Kunstexperten als abzugsfähig anzuerkennen.

Der BFH folgte jedoch der Argumentation der Kläger: Diese Kosten seien notwendig gewesen, um die Anordnungen des Erblassers zu erfüllen. Da Nachlassgegenstände teilweise erst veräußert werden mussten, um die testamentarischen Bestimmungen umzusetzen, seien auch diese Kosten abzugsfähig. Folglich minderten sie den Nachlasswert und damit die Erbschaftsteuer.

Höhe der Erbschaftsteuerfreibeträge für Verwandte

Ein drittes Urteil beschäftigte sich mit der Höhe des Erbschaftsteuerfreibetrags für Enkelkinder. Während Kinder des Erblassers einen Freibetrag von 400.000 € haben, beträgt dieser für Enkelkinder grundsätzlich 200.000 €, es sei denn, der erbberechtigte Elternteil des Enkelkindes ist zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits verstorben – in diesem Fall steht auch dem Enkel der Freibetrag von 400.000 € zu.

In dem verhandelten Fall hatte ein Elternteil des Enkelkindes noch zu Lebzeiten auf sein Erbe und Pflichtteil verzichtet. Das Finanzamt und das erstinstanzliche Gericht gewährten dem Enkel dennoch nur einen Freibetrag von 200.000 €, da der Elternteil noch lebte. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und stellte klar, dass eine Erhöhung des Freibetrags nur dann erfolgt, wenn der Elternteil tatsächlich verstorben ist. Ein Erbverzicht stellt keine „Todesfiktion“ dar und hat daher keinen Einfluss auf den Freibetrag.

Wichtiger Hinweis: Erhöhung der Erbfallkostenpauschale ab 2025

Durch das Jahressteuergesetz 2024 wurde die Erbfallkostenpauschale für Erwerbe ab dem 1. Januar 2025 von 10.300 € auf 15.000 € erhöht. Zudem wurde geregelt, dass Erben mit beschränkter Steuerpflicht nun auch Nachlassverbindlichkeiten geltend machen können, sofern sie auf Vermögen entfallen, das der deutschen Erbschaftsteuer unterliegt.

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