Aktuelles – Neue BMF-Regelung: Steuerermäßigung bei Gewerbebetrieb – was sich ab 2025 ändert
News – 18. April 2025

Neue BMF-Regelung: Steuerermäßigung bei Gewerbebetrieb – was sich ab 2025 ändert

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 wichtige Änderungen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb veröffentlicht. Diese…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 24. Februar 2025 wichtige Änderungen zur Steuerermäßigung bei Einkünften aus Gewerbebetrieb veröffentlicht. Diese betreffen insbesondere Fälle, in denen aus Billigkeitsgründen ein (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer erfolgt. Die neue Regelung markiert eine Abkehr von der bisherigen Praxis – mit unmittelbaren Folgen für die Einkommensteuer.

Was war bisher Praxis?

In Fällen, in denen die Finanzbehörde einen Erlass der Gewerbesteuer aus Billigkeitsgründen gewährte – etwa bei besonderer wirtschaftlicher Härte – wurde die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer entsprechend erhöht.Damit sollte vermieden werden, dass der Steuerpflichtige durch den Erlass der Gewerbesteuer auch bei der Einkommensteuer profitiert. Die Einkommensteuerlast blieb so weitgehend konstant.

Was ändert sich ab 2025?

Mit dem neuen BMF-Schreiben wird diese Praxis grundlegend geändert:

  • Bei einem Erlass der Gewerbesteuer oder bei Eintritt der Zahlungsverjährung wird die Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer künftig nicht mehr erhöht.
  • Steuerpflichtige profitieren dadurch direkt von einem Gewerbesteuererlass – ohne nachgelagerte steuerliche „Kompensation“ auf der Einkommensteuerschiene.

Diese Änderung kann deutliche Entlastungen bringen – insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen, die auf Billigkeitsmaßnahmen angewiesen sind.

Aber Achtung: Ausnahmen bleiben bestehen

Wird ein Gewerbesteuerbescheid rückwirkend geändert – z. B. zugunsten des Steuerpflichtigen durch eine neue Festsetzung – kann auch weiterhin eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage für die Einkommensteuer erfolgen.Gleiches gilt für anderweitige, abweichende Festsetzungen im Erhebungsverfahren.

Die Finanzverwaltung differenziert somit künftig klar zwischen Billigkeitsmaßnahmen (wie Erlass oder Verjährung) und verfahrensrechtlichen Änderungen eines Gewerbesteuerbescheids.

Was bedeutet das für die Praxis?

Die Neuregelung macht Billigkeitsanträge attraktiver. Unternehmen, die sich aktuell in wirtschaftlich schwieriger Lage befinden, können durch einen gezielten Antrag auf (Teil-)Erlass der Gewerbesteuer doppelt entlastet werden – durch Wegfall der Gewerbesteuer selbst und durch den Fortfall der bisher üblichen Einkommensteueranpassung.

Unser Tipp:

  • Prüfen Sie frühzeitig, ob bei Ihnen ein Billigkeitsantrag auf Erlass der Gewerbesteuer in Betracht kommt – insbesondere vor Festsetzung des Gewerbesteuerbescheids.
  • Eine enge Abstimmung mit dem Steuerberater ist sinnvoll, um die Auswirkungen auf die Gesamtsteuerbelastung optimal zu steuern.
  • Dokumentieren Sie die wirtschaftlichen Gründe für den Antrag sorgfältig – dies erhöht die Erfolgsaussichten im Billigkeitsverfahren.

Fazit

Mit der neuen Verwaltungsanweisung schafft das BMF spürbare steuerliche Entlastungen bei Gewerbebetrieben, die in Ausnahmefällen auf Billigkeitsregelungen angewiesen sind. Gerade in wirtschaftlich schwierigen Zeiten kann ein gezielter Antrag bares Geld sparen – ohne spätere steuerliche Mehrbelastung.

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