Aktuelles – Neue Bescheinigungsmuster für Bauleistungen, Gebäudereinigung und die Ansässigkeit im Inland
News – 22. Juli 2026

Neue Bescheinigungsmuster für Bauleistungen, Gebäudereinigung und die Ansässigkeit im Inland

Bundesfinanzministerium veröffentlicht aktualisierte Muster Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. April 2026 die amtlichen Bescheinigungsmuster für…

Bundesfinanzministerium veröffentlicht aktualisierte Muster

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 10. April 2026 die amtlichen Bescheinigungsmuster für die Ansässigkeit im Inland sowie für die Steuerschuldnerschaft bei Bauleistungen und Gebäudereinigungsleistungen aktualisiert.

Die bisher verwendeten Muster aus den BMF-Schreiben vom 5. November 2019 beziehungsweise 6. Dezember 2024 dürfen nicht mehr verwendet werden.

Reverse-Charge-Verfahren: Wann ist die Bescheinigung erforderlich?

Grundsätzlich stellt der leistende Unternehmer eine Rechnung mit ausgewiesener Umsatzsteuer aus und führt diese an das Finanzamt ab.

Für bestimmte Leistungen gilt jedoch das sogenannte Reverse-Charge-Verfahren. In diesen Fällen geht die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger über. Dies betrifft unter anderem:

  • Bauleistungen durch Subunternehmer,
  • Gebäudereinigungsleistungen,
  • Lieferungen und Leistungen ausländischer Unternehmen,
  • Edelmetallhandel sowie
  • weitere im Umsatzsteuergesetz genannte Leistungen.

Der leistende Unternehmer weist in seiner Rechnung keine Umsatzsteuer aus, sondern macht auf den Übergang der Steuerschuldnerschaft aufmerksam.

Nachweis der Ansässigkeit im Inland

Bestehen Zweifel, ob der leistende Unternehmer in Deutschland ansässig ist, haftet der Leistungsempfänger nur dann nicht für die Umsatzsteuer, wenn eine aktuelle Bescheinigung des zuständigen Finanzamts nach amtlich vorgeschriebenem Muster vorgelegt wird.

Diese Bescheinigung bestätigt die Ansässigkeit des Unternehmens im Inland.

Das hat sich bei den neuen Mustern geändert

Die neuen Bescheinigungen enthalten insbesondere folgende Änderungen:

  • redaktionelle Anpassungen,
  • Wegfall des Feldes für das Dienstsiegel sowie
  • den Hinweis, dass die Bescheinigung maschinell erstellt wird und auch ohne Unterschrift gültig ist.

Die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland ist grundsätzlich höchstens ein Jahr gültig. Ist bereits absehbar, dass die Ansässigkeit kürzer besteht, ist die Gültigkeitsdauer entsprechend zu befristen.

Neue Bescheinigung für Bau- und Gebäudereinigungsleistungen

Ebenfalls mit Schreiben vom 10. April 2026 hat das BMF das bisherige Bescheinigungsmuster zur inländischen Unternehmerschaft bei Bau- und Gebäudereinigungsleistungen sowie den weiteren betroffenen Lieferungen und Leistungen ersetzt.

Diese Bescheinigung ist grundsätzlich bis zu drei Jahre gültig und enthält dieselben formalen Änderungen wie die Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland.

Fazit

Unternehmen, die Leistungen im Reverse-Charge-Verfahren erbringen oder empfangen, sollten darauf achten, ausschließlich die neuen amtlichen Bescheinigungsmuster zu verwenden. Die bisherigen Formulare sind nicht mehr gültig und sollten entsprechend ausgetauscht werden.

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