Aktuelles – Nachzahlungszinsen trotz langer Dauer des Erbscheinverfahrens – BFH sieht keinen Erlass aus Billigkeitsgründen
News – 27. August 2025

Nachzahlungszinsen trotz langer Dauer des Erbscheinverfahrens – BFH sieht keinen Erlass aus Billigkeitsgründen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass selbst eine jahrelange Verzögerung bei der Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führt, dass Nachzahlungszinsen…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt, dass selbst eine jahrelange Verzögerung bei der Erteilung eines Erbscheins nicht dazu führt, dass Nachzahlungszinsen auf Einkommensteuern eines Erben aus Billigkeitsgründen erlassen werden. Damit grenzt der BFH die Reichweite der Billigkeitsregelung deutlich ein und verweist auf die gesetzlichen Strukturen im Zinsrecht.

Streit um Erbfolge verlängert Verfahren, doch Zinsen bleiben bestehen

Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem sich die Auseinandersetzung über die Erbfolge über viele Jahre hinzog. Erst deutlich später wurde der Erbschein erteilt, was wiederum die steuerliche Festsetzung der Einkommensteuer für die vom Erben erzielten Einkünfte verzögerte. Für diesen Zeitraum setzte die Finanzbehörde Nachzahlungszinsen fest, gegen die sich der Erbe mit dem Argument der Unbilligkeit zur Wehr setzte, allerdings ohne Erfolg.

Zinsregelung dient Ausgleich, nicht individueller Gerechtigkeit

Nach Ansicht des BFH ist die Erhebung von Nachzahlungszinsen gesetzlich gewollt, um mögliche Zinsvorteile des Steuerpflichtigen abzuschöpfen und die Liquiditätsnachteile der Finanzverwaltung auszugleichen. Die gesetzliche Regelung sieht bereits eine großzügige Karenzzeit vor: Erst nach 15 Monaten ab Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist, beginnt die Verzinsung. Diese Frist soll laut BFH einen angemessenen Interessenausgleich schaffen.

Ob in einem konkreten Einzelfall tatsächlich ein Vorteil entstanden ist oder nicht, spielt dabei keine Rolle. Das Gesetz basiert bewusst auf typisierenden Regelungen, die keinen Raum für individuelle Abweichungen lassen.

Vorschusszahlungen und Schätzungen als Präventionsmittel

Der BFH weist zudem darauf hin, dass Erben die Möglichkeit haben, durch Vorschusszahlungen oder geschätzte Steuererklärungen die Festsetzung von Nachzahlungszinsen zu vermeiden, selbst dann, wenn das Erbscheinverfahren noch andauert. Das Argument, man habe keinen Einfluss auf die Dauer des Verfahrens gehabt, könne keinen Billigkeitserlass rechtfertigen.

Ebenso unerheblich sei, ob den Erben ein Verschulden treffe oder nicht. Die Nachzahlungszinsen dienen der Abschöpfung eines potentiellen Vermögensvorteils gegenüber anderen Steuerpflichtigen, die ihre Steuer fristgerecht entrichten. Das System ist ausdrücklich verschuldensunabhängig ausgestaltet.

Fazit: Frühe steuerliche Vorsorge kann Zinsen vermeiden

Für Erben bedeutet dieses Urteil: Auch bei langwierigen Erbscheinverfahren sollte frühzeitig steuerlicher Rat eingeholt werden. Denn selbst bei unverschuldeter Verzögerung schützt das Verfahren nicht vor Zinsforderungen. Wer frühzeitig handelt, kann durch Schätzungen oder freiwillige Vorauszahlungen Zinsbelastungen vermeiden und so spätere Überraschungen im Steuerbescheid verhindern.

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