Wie bereits in der Januar-Ausgabe 2025 behandelt, ergeben sich für Kleinunternehmer ab dem 1. Januar 2025 erhebliche Änderungen bei den Umsatzgrenzen (vgl. Artikel Nr. 3, Januar-Ausgabe 2025).
Wichtige Änderung: Nettoumsätze statt Bruttoumsätze
Bislang wurden die Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer auf Basis der Bruttoumsätze (inklusive rechnerischer Umsatzsteuer) berechnet. Ab dem 1. Januar 2025 sind nun erstmals die Nettoumsätze maßgeblich.
Diese Änderung ergibt sich aus einer neuen gesetzlichen Regelung, wonach die Umsätze steuerfrei gestellt werden, anstatt lediglich auf die Steuererhebung zu verzichten.
Auswirkungen für Kleinunternehmer
- Erleichterung bei der Berechnung: Da die Umsatzgrenzen nun auf Nettoerlösen basieren, entfällt die Notwendigkeit, eine rechnerische Umsatzsteuer mit einzubeziehen.
- Mögliche Ausweitung des Kleinunternehmerstatus: Einige Unternehmen, die bisher knapp über der alten Bruttogrenze lagen, könnten nun unter der neuen Nettogrenze bleiben und weiterhin als Kleinunternehmer gelten.
- Erforderliche Anpassungen in der Buchhaltung: Unternehmer sollten ihre Umsatzberechnungen entsprechend umstellen und ggf. mit ihrem Steuerberater klären, ob sie von dieser Neuregelung profitieren.
Fazit
Die Umstellung von Brutto- auf Nettoumsätze als Bemessungsgrundlage stellt eine bedeutende Änderung für Kleinunternehmer dar. Diese Neuerung kann dazu führen, dass mehr Unternehmen von den Kleinunternehmerregelungen profitieren. Eine sorgfältige Prüfung der Umsatzentwicklung ist daher ratsam.