Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob bereits die reine Möglichkeit der privaten Nutzung einer betrieblichen Immobilie durch den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) darstellt.
Hintergrund des Falls
Ein Gesellschafter und seine Ehefrau bewohnten zunächst eine ausländische Immobilie der Gesellschaft gegen Mietzahlung. Nach ihrer Rückkehr nach Deutschland stellten sie die Mietzahlungen ein. In der Folgezeit nutzte der Gesellschafter die Immobilie gelegentlich, allerdings nach eigener Darstellung nur zur Vorbereitung eines Verkaufs. Das Finanzamt (FA) unterstellte dennoch eine verdeckte Gewinnausschüttung und setzte eine ortsübliche Miete als fiktive Einkünfte an. Das Hessische Finanzgericht (FG) bestätigte diese Auffassung.
Entscheidung des BFH
Der BFH sah die Revision des Gesellschafters als begründet an und verwies das Verfahren zur erneuten Entscheidung an das FG zurück. Der entscheidende Punkt war die Frage, ob die Nutzung tatsächlich privat oder betrieblich veranlasst war.
- Die unentgeltliche oder verbilligte Überlassung eines betrieblichen Wirtschaftsguts für private Zwecke kann eine vGA darstellen.
- Auch wenn es keine Nutzungsvereinbarung oder ein ausdrückliches Nutzungsverbot gibt, kann eine vGA vorliegen.
- Allerdings wäre eine Nutzung zur Vorbereitung des Verkaufs als betrieblich veranlasst zu werten und würde keine vGA begründen.
Das FG muss nun weiter prüfen, ob eine betriebliche oder private Nutzung vorlag und entsprechende Sachverhaltsfeststellungen treffen.
Fazit
Eine bloße Nutzungsmöglichkeit reicht nicht automatisch aus, um eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen. Entscheidend ist die tatsächliche Nutzung und ob diese betrieblich oder privat veranlasst war. Im Zweifelsfall sollte eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung erfolgen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.