Aktuelles – Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung für Alleinstehende
News – 30. September 2025

Keine Nachweispflicht bei doppelter Haushaltsführung für Alleinstehende

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München aufgehoben, in der die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt wurden, weil der…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine Entscheidung des Finanzgerichts München aufgehoben, in der die Kosten einer doppelten Haushaltsführung nicht anerkannt wurden, weil der Nachweis einer finanziellen Beteiligung am Hauptwohnsitz fehlte.

Der Streitfall

Ein Student und wissenschaftlicher Mitarbeiter unterhielt am Studienort einen eigenen Haushalt. Zusätzlich zog er in das Haus seiner Eltern ein, wo er ein Geschoss renovierte und bewohnte, einschließlich seines früheren Kinderzimmers. Das Finanzamt und das Finanzgericht München vertraten die Auffassung, dass er damit lediglich in den Haushalt der Eltern eingegliedert sei und kein eigenständiger Hausstand vorliege.

Entscheidung des BFH

Der BFH sah dies anders. Grundsätzlich müssen Steuerpflichtige, die sowohl am Hauptwohnsitz als auch am Beschäftigungsort einen eigenen Haushalt führen, nachweisen, dass sie die damit verbundenen Kosten mittragen. Dies gilt insbesondere, wenn sie mit anderen Personen zusammenwohnen.

Bei einem Ein-Personen-Haushalt entfällt diese Pflicht jedoch: Da der Steuerpflichtige sämtliche Kosten ohnehin allein trägt, ist ein Nachweis der Kostenbeteiligung nicht erforderlich. Das Verfahren wurde an das Finanzgericht zurückverwiesen, um die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung festzustellen.

Fazit

Mit dieser Entscheidung hat der BFH die steuerliche Anerkennung der doppelten Haushaltsführung für Alleinstehende gestärkt. Der Nachweis einer Kostenbeteiligung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.

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