Nicht jede Nutzung eines landwirtschaftlichen Fahrzeugs bleibt von der Kfz-Steuer befreit – das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Entscheidend ist dabei nicht, wie die Einkünfte steuerlich eingeordnet werden, sondern wie das Fahrzeug tatsächlich eingesetzt wird.
Der Fall: Landwirtschaftlicher Transport zur Biogasanlage
Eine Personengesellschaft, die landwirtschaftliche Produkte produziert, nutzte ihre Fahrzeuge, um diese Erzeugnisse zu einer betriebseigenen Biogasanlage zu transportieren, in der Strom erzeugt wird. Die Gesellschaft beantragte dafür eine Kfz-Steuerbefreiung – schließlich handelte es sich um landwirtschaftliche Fahrzeuge im klassischen Sinn.
Das zuständige Hauptzollamt lehnte die Steuerbefreiung jedoch ab. Die Begründung: Die Nutzung müsse ausschließlich land- oder forstwirtschaftlichen Zwecken dienen – also sowohl Ausgangs- als auch Zielpunkt des Transports müssten in einem landwirtschaftlichen Betrieb liegen. Der Transport zur gewerblich betriebenen Biogasanlage falle nicht darunter.
Entscheidung des BFH: Es zählt die tatsächliche Nutzung
Der BFH bestätigte die Entscheidung der Vorinstanzen und machte deutlich: Für die Frage der Steuerbefreiung kommt es nicht auf die einkommensteuerliche Einordnung der Einkünfte an (z. B. ob gewerblich oder landwirtschaftlich), sondern auf die tatsächliche Verwendung des Fahrzeugs.
Wird das Fahrzeug – auch nur teilweise – für Fahrten genutzt, die einem anderen gewerblichen Betriebszweig dienen (hier: dem Betrieb einer Biogasanlage zur Stromerzeugung), ist die Voraussetzung der ausschließlichen Nutzung für die Land- und Forstwirtschaft nicht erfüllt.
Was bedeutet das für Landwirte und Mischbetriebe?
In der Praxis betrifft das vor allem landwirtschaftliche Betriebe mit angeschlossenem Gewerbezweig, z. B. Biogasanlagen, Hofläden oder Verarbeitungsbetriebe. Auch wenn alle Betriebszweige unter einem gemeinsamen Dach geführt werden, wird für die Kfz-Steuer ausschließlich betrachtet, wohin und wofür das Fahrzeug fährt.
Unser Hinweis:
- Prüfen Sie kritisch, ob alle Einsatzzwecke Ihrer Fahrzeuge tatsächlich dem land- oder forstwirtschaftlichen Bereich zugeordnet werden können.
- Bei gemischter Nutzung – selbst wenn nur gelegentlich – kann die Kfz-Steuerbefreiung entfallen.
- Dokumentieren Sie Fahrzeugnutzungen eindeutig, falls Sie die Steuerbefreiung in Anspruch nehmen wollen oder bereits beantragt haben.
Fazit
Der BFH schafft mit seinem Urteil Rechtssicherheit, zeigt aber auch die Fallstricke bei der Nutzung steuerbegünstigter Fahrzeuge auf. Sobald ein Fahrzeug auch für nicht-landwirtschaftliche Zwecke – wie den Transport zu einer Biogasanlage – verwendet wird, ist eine Kfz-Steuerbefreiung nicht mehr möglich. Eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung genügt dabei nicht – es zählt allein der tatsächliche Einsatz.