Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit zwei Parallelentscheidungen vom 13.11.2025 zur umsatzsteuerlichen Einordnung der Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks Stellung genommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, wenn ein Anlagenbetreiber einzelne Teile seines Solarparks veräußert, die Tätigkeit jedoch fortführt.
Ausgangssituation: Verkauf von Teilanlagen eines Solarparks
In den beiden Verfahren ging es um die Veräußerung von Solarparkanlagen an mehrere Erwerber. In einem Fall wurden zehn Teilanlagen, im anderen fünf Teilanlagen jeweils an unterschiedliche Käufer verkauft.
Der jeweilige Veräußerer blieb jedoch weiterhin Betreiber der Anlagen und speiste den erzeugten Strom weiterhin selbst in das Netz ein. Auch die Einspeisevergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) wurde weiterhin vom Veräußerer vereinnahmt.
Streit mit der Finanzverwaltung nach Außenprüfung
Nach einer Außenprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliege. Stattdessen seien die Umsätze aus der Veräußerung der Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig.
Dieser Beurteilung schlossen sich sowohl das Finanzgericht in der ersten Instanz als auch später der Bundesfinanzhof an.
Entscheidung des BFH: Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Revision in beiden Verfahren zurück.
Nach Ansicht des Gerichts liegt keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn lediglich einzelne Wirtschaftsgüter eines Betriebs veräußert werden und der bisherige Betreiber seine unternehmerische Tätigkeit fortsetzt.
Entscheidend sei, dass der Veräußerer weiterhin als Betreiber des Solarparks tätig bleibt und die wirtschaftliche Nutzung der Anlage fortführt.
Umsatzsteuerliche Konsequenzen
Da keine Geschäftsveräußerung im Ganzen vorliegt, sind die Veräußerungen der Teilanlagen umsatzsteuerpflichtig.
Die Stückveräußerung an mehrere Erwerber führt somit nicht zu einer steuerneutralen Übertragung eines gesamten Unternehmens oder eines gesondert geführten Betriebs.
Fazit
Mit seiner Entscheidung stellt der BFH klar, dass die umsatzsteuerliche Begünstigung der Geschäftsveräußerung im Ganzen eine vollständige Übertragung der wirtschaftlichen Einheit voraussetzt. Wird die unternehmerische Tätigkeit durch den Veräußerer fortgeführt, liegt lediglich eine steuerpflichtige Einzelveräußerung vor.
