Aktuelles – JAHRESABSCHLUSS 2023 FRISTGERECHT OFFENLEGEN: SO VERMEIDEN UNTERNEHMEN ORDNUNGSGELDER
News – 5. März 2025

JAHRESABSCHLUSS 2023 FRISTGERECHT OFFENLEGEN: SO VERMEIDEN UNTERNEHMEN ORDNUNGSGELDER

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für viele Unternehmen eine gesetzliche Pflicht. Welche Unternehmen betroffen sind, richtet sich nach den handels-…

Die Offenlegung des Jahresabschlusses ist für viele Unternehmen eine gesetzliche Pflicht. Welche Unternehmen betroffen sind, richtet sich nach den handels- und steuerrechtlichen Vorgaben. Besonders Kapitalgesellschaften wie GmbHs und Aktiengesellschaften müssen ihre Rechnungsunterlagen elektronisch übermitteln – entweder zur Veröffentlichung oder zur Hinterlegung.

Frist zur Offenlegung des Jahresabschlusses 2023

Unternehmen mit einem Bilanzstichtag am 31.12.2023 haben grundsätzlich bis zum 31.12.2024 Zeit, ihre Rechnungslegungsunterlagen offenzulegen. Abweichend hiervon hat das Bundesamt für Justiz (BMJ) jedoch erklärt, dass wegen der anhaltenden Nachwirkungen der COVID-19-Pandemie bis zum 1. April 2025 keine Ordnungsgeldverfahren eingeleitet werden. Das bedeutet: Wer seine Unterlagen bis spätestens 31. März 2025 einreicht, kann ein Ordnungsgeld vermeiden.

Wo müssen die Unterlagen eingereicht werden?

Die Einreichung erfolgt je nach Geschäftsjahr und Stichtag bei unterschiedlichen Stellen:

  • Jahresabschlüsse für Geschäftsjahre vor 2022 sind weiterhin elektronisch beim Betreiber des Bundesanzeigers einzureichen.
  • Jahresabschlüsse ab dem 1. Januar 2022 müssen an das Unternehmensregister übermittelt werden, das beim zuständigen Amtsgericht geführt wird.

Folgen bei verspäteter Offenlegung

Wird der Jahresabschluss nicht rechtzeitig oder nicht vollständig eingereicht, kann das BMJ ein Ordnungsgeldverfahren einleiten. Zudem wird geprüft, ob weitere Bußgelder wegen Verstößen gegen inhaltliche oder formale Vorschriften verhängt werden.

So handeln Unternehmen jetzt richtig

In vielen Fällen übernimmt der Steuerberater die fristgerechte Einreichung des Jahresabschlusses. Voraussetzung ist jedoch, dass ihm alle notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Unternehmen sollten daher zeitnah ihren Steuerberater kontaktieren, falls es Verzögerungen oder Probleme gibt.

Durch eine fristgerechte Offenlegung bis spätestens 31. März 2025 lässt sich ein kostenintensives Ordnungsgeldverfahren problemlos vermeiden.

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