Aktuelles – Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen
News – 11. März 2026

Grundsteuererlass bei Einnahmeausfall bis 31.3.2026 beantragen

Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne…

Eigentümer von Grundstücken oder Wohnungen, die im Jahr 2025 Leerstand, Mietausfall oder höhere Gewalt (z. B. behördliche Nutzungsuntersagung, Brand-/Wasserschaden) ohne eigenes Verschulden erlitten haben, können mittels eines formlosen Antrags einen Erlass oder Teilerlass der Grundsteuer beantragen.

Je nach Ausfallhöhe kann der Erlass zwischen 25 % und 100 % bei Totalausfall betragen. Es ist unerheblich, ob es sich um eine Wohn- oder gewerbliche Vermietung handelt.

Antragsfrist beachten

Der Antrag ist spätestens bis zum 31.3.2026 zu stellen. Die Frist ist nicht verlängerbar.

Zuständigkeit

In der Regel sind die Stadt- bzw. Gemeindeverwaltungen zuständig. In den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen ist das Finanzamt zuständig.

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