Auch im Jahr 2024 haben Eigentümer unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, eine teilweise oder vollständige Erstattung der gezahlten Grundsteuer zu erhalten. Dieses Vorgehen ist völlig unabhängig von den aktuellen Anpassungen im Rahmen der Grundsteuerreform. Damit eine Reduzierung gewährt werden kann, muss der Antrag bis zum 31. März 2025 bei der zuständigen Stadt- oder Gemeindeverwaltung vorliegen. In Stadtstaaten wie Hamburg, Bremen und Berlin ist das zuständige Finanzamt die richtige Anlaufstelle.
Wer kann den Grundsteuererlass beantragen?
Ein Anspruch auf Erlass besteht für:
- Eigentümer von Kulturgütern und Grünanlagen,
- Land- und Forstwirtschaftsbetriebe bei erheblichen Ertragseinbußen,
- Vermieter von Wohn- und Gewerbeimmobilien, die durch Mietausfälle oder Leerstand erhebliche Einkommenseinbußen erlitten haben.
Vermieter können einen Teil der Grundsteuer erstattet bekommen, wenn der normale Rohertrag für das betroffene Jahr um mehr als 50 % gesunken ist. In diesem Fall beträgt der Erlass 25 %. Sollte die Einnahmeminderung sogar 100 % betragen, können 50 % der Grundsteuer erlassen werden.
Voraussetzungen für den Erlass
Wichtig ist, dass der Mietausfall oder Leerstand nicht durch das Verschulden des Eigentümers entstanden ist. Ein unverschuldeter Leerstand liegt beispielsweise vor, wenn eine Immobilie aufgrund höherer Gewalt wie Hochwasserschäden unbewohnbar ist. Keine Entlastung gibt es hingegen, wenn der Leerstand durch eigene Entscheidungen verursacht wurde, etwa durch nicht notwendige Modernisierungen oder unzureichende Vermietungsbemühungen.
Um nachzuweisen, dass ausreichende Vermietungsversuche unternommen wurden, sollten Eigentümer ihre Objekte in regionalen Zeitungen und Online-Portalen inserieren. Bei Gewerbeimmobilien sind zusätzliche Inserate in überregionalen Medien erforderlich. Das Verwaltungsgericht Koblenz hat in einem Urteil vom 17. Oktober 2023 bekräftigt, dass solche Nachweise notwendig sind, um einen Grundsteuererlass zu erhalten.
Antragstellung und Nachweise
Der Antrag auf Grundsteuererlass muss spätestens bis zum 31. März 2025 eingereicht werden. Benötigte Nachweise, wie Belege über Mietausfälle oder Vermietungsbemühungen, können jedoch auch nach Fristablauf nachgereicht werden.
Wer sich unsicher ist, ob er die Voraussetzungen erfüllt, sollte sich rechtzeitig steuerlich beraten lassen, um keine Fristen zu versäumen und mögliche Einsparungen optimal zu nutzen.