Bewertung von Grundstücken für die Grundsteuer ab 2025 bleibt bestehen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 20. Mai 2026 entschieden, dass das Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer ab dem 1. Januar 2025 nicht verfassungswidrig ist.
Damit bestätigte der BFH die grundsätzliche Zulässigkeit des in Baden-Württemberg angewendeten Bewertungsmodells.
Streitfälle zur Bewertung von Ein- und Zweifamilienhäusern
Den Verfahren lagen zwei unterschiedliche Sachverhalte zugrunde. In einem Fall ging es um die Bewertung eines Grundstücks mit einem Einfamilienhaus, im zweiten Verfahren um ein Grundstück mit einem Zweifamilienhaus.
Baden-Württemberg verfolgt bei der Grundsteuer ein eigenes Modell, das sogenannte modifizierte Bodenwertmodell. Danach sind für die Bewertung eines Grundstücks ausschließlich folgende Faktoren maßgeblich:
- die Grundstücksfläche sowie
- der Bodenrichtwert.
Die tatsächliche Bebauung, das Gebäude, die Umgebung oder besondere Umstände des jeweiligen Grundstücks müssen nach Auffassung des BFH nicht zusätzlich berücksichtigt werden.
BFH sieht Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers
Der BFH stellte klar, dass der Gesetzgeber bei der Bewältigung von Massenverfahren wie der Grundsteuer pauschalierende Regelungen treffen darf. Dabei steht ihm ein entsprechender Gestaltungsspielraum zu.
Nach Ansicht des Gerichts wurde dieser Gestaltungsspielraum durch das baden-württembergische Modell nicht überschritten.
Eine besondere Bedeutung hatte dabei die Möglichkeit für Steuerpflichtige, eine erhebliche Abweichung des Grundstückswerts durch ein Gutachten nachzuweisen.
Im Landesgrundsteuergesetz Baden-Württemberg gilt eine Abweichung bereits ab 30 % als erheblich. Beim bundesweiten Grundsteuer-Modell liegt die entsprechende Grenze bei 40 %.
Weitere Verfahren zur Grundsteuer laufen
Die vollständigen Urteilsgründe lagen zum Redaktionsschluss noch nicht vor. Ob die Kläger gegen die Entscheidungen Verfassungsbeschwerden beim Bundesverfassungsgericht einreichen werden, ist derzeit noch offen.
Darüber hinaus sind beim BFH weitere Verfahren zu den Landesgrundsteuergesetzen von Hamburg, Hessen und Bayern anhängig. Die mündlichen Verhandlungen hierzu sind für November 2026 vorgesehen.
Fazit
Mit den aktuellen Entscheidungen stärkt der BFH die Rechtssicherheit für die Anwendung des baden-württembergischen Grundsteuermodells. Grundstückseigentümer in Baden-Württemberg können sich jedoch weiterhin mit Fragen zur Bewertung oder möglichen Abweichungen beschäftigen, insbesondere wenn der tatsächliche Grundstückswert deutlich von der Bewertung abweicht.
