Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 31.7.2024 entschieden, dass der Vorteil, der aus der Inanspruchnahme eines auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen niedrig verzinsten Privatdarlehens im Verhältnis zu einem Bankdarlehen zum marktüblichen Zins entsteht, als gemischte Schenkung der Schenkungsteuerpflicht unterliegt. Wenn ein niedrigerer Zinssatz als der gesetzlich verankerte Zinssatz von 5,5 % im Vergleich zu einem Bankdarlehen festgelegt wurde, ist nur die Differenz zwischen dem günstigeren Bankzins und dem vereinbarten Zinssatz als Schenkung steuerpflichtig.
Das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern hatte korrekt erkannt, dass es sich bei der Darlehensgewährung um eine freigiebige Zuwendung handelt, jedoch übersehen, dass kein Nachweis für einen niedrigeren Zinssatz als 5,5 % erforderlich ist. Es reicht aus, wenn die Möglichkeit einer Darlehensinanspruchnahme mit einem solchen Zinssatz nachgewiesen werden kann.
Bei Darlehen ohne festgelegte Laufzeit muss der Jahreswert des Zinsvorteils mit dem gesetzlich normierten Faktor multipliziert werden. Bei Darlehen mit einer bestimmten Laufzeit wird dieser als Faktor verwendet, wobei ein festgelegter niedriger Zinssatz nicht herangezogen werden kann.
Es empfiehlt sich, vor der Gewährung von unbefristeten oder niedrig verzinsten Darlehen die steuerlichen Konsequenzen zu prüfen und gegebenenfalls einen Steuerberater hinzuzuziehen, um die Schenkungsteuerpflicht zu vermeiden.