Aktuelles – Gestellung von Mahlzeiten und Unterkunft durch den Arbeitgeber – voraussichtliche Werte ab 1.1.2025
News – 14. Dezember 2024

Gestellung von Mahlzeiten und Unterkunft durch den Arbeitgeber – voraussichtliche Werte ab 1.1.2025

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mahlzeiten oder Unterkünfte unentgeltlich oder vergünstigt zur Verfügung stellen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil entsprechend…

Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mahlzeiten oder Unterkünfte unentgeltlich oder vergünstigt zur Verfügung stellen, müssen den damit verbundenen geldwerten Vorteil entsprechend steuerlich berücksichtigen. Die Sachbezugswerte, die für die steuerliche Bewertung herangezogen werden, sollen sich ab dem 1.1.2025 erhöhen. Derzeit liegt ein Entwurf vor, der eine Anpassung der Werte vorsieht.

Geplante Sachbezugswerte für Mahlzeiten

Ab 1.1.2025 gelten voraussichtlich folgende Werte für Mahlzeiten, die Arbeitnehmern vom Arbeitgeber bereitgestellt werden (die Werte des Vorjahres sind in Klammern angegeben):

  • Mittag- oder Abendessen: 4,40 € (vorher 4,13 €)
  • Frühstück: 2,30 € (vorher 2,17 €)
  • Vollverpflegung (Frühstück, Mittag- und Abendessen): 11,10 € (vorher 10,43 €)

Diese Werte gelten auch für Mahlzeiten während dienstlich veranlasster Auswärtstätigkeiten oder bei doppelter Haushaltsführung, sofern der Preis pro Mahlzeit 60 € nicht übersteigt. Liegt der Preis über diesem Betrag, wird der gesamte Wert der Mahlzeit als geldwerter Vorteil angesehen.

Unterkunftsgewährung durch den Arbeitgeber

Bei der Überlassung von Unterkünften unterscheidet sich der Sachbezugswert je nach Art der Unterkunft und Belegungsdichte. Für allgemeine Unterkünfte gelten folgende voraussichtliche Werte:

  • Volljährige Arbeitnehmer (Einzelnutzung): 282 € monatlich
  • Jugendliche oder Auszubildende: 239,70 € monatlich

In Gemeinschaftsunterkünften hängt der Sachbezugswert davon ab, wie viele Personen die Unterkunft gemeinsam nutzen – je höher die Belegung, desto niedriger der Wert.

Für die Überlassung von Wohnungen kommen im Zweifelsfall die ortsübliche Miete oder andere spezifische Bewertungsansätze zur Anwendung.

Politische Unsicherheiten

Aufgrund der derzeitigen politischen Lage und der fehlenden Mehrheitsverhältnisse ist eine endgültige Verabschiedung der Werte erst im Jahr 2025 zu erwarten. Arbeitgeber sollten dennoch rechtzeitig planen und die aktuellen Entwicklungen beobachten.

Empfehlung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Um steuerliche Nachteile zu vermeiden, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer die voraussichtlichen Sachbezugswerte frühzeitig berücksichtigen. Arbeitgeber sind angehalten, die entsprechenden geldwerten Vorteile korrekt zu berechnen und abzuführen. Arbeitnehmer sollten ihre Lohnabrechnung auf die korrekte Berücksichtigung dieser Werte prüfen. Eine Abstimmung mit einem Steuerberater kann helfen, die Regelungen optimal anzuwenden und steuerliche Fallstricke zu vermeiden.

Fazit: Frühzeitig informieren und planen

Die geplanten Änderungen der Sachbezugswerte für Mahlzeiten und Unterkunft ab 2025 erfordern von Arbeitgebern und Arbeitnehmern Aufmerksamkeit. Eine sorgfältige Planung und Abstimmung helfen, steuerliche Verpflichtungen einzuhalten und mögliche Fehler zu vermeiden.

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