Hintergrund des Falls
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte zu entscheiden, ob die Einbringung eines Familienheims durch einen Alleineigentümer-Ehegatten in eine GbR, an der beide Ehegatten je zur Hälfte beteiligt sind, zur Festsetzung von Schenkungsteuer gegenüber dem anderen Ehegatten führt.
Im notariellen Vertrag wurde die Einbringung ausdrücklich als unentgeltliche, ehebedingte Zuwendung der Ehefrau an den Ehemann bezeichnet. Beide Ehegatten wurden als Gesellschafter und Eigentümer des Grundstücks in das Grundbuch eingetragen.
Vorgehen des Finanzamts
Das Finanzamt (FA) setzte trotz unstreitiger Tatsache, dass es sich um ein Familienheim handelte, Schenkungsteuer gegen den Ehemann als Begünstigten fest.
Die Voraussetzungen für das Bestehen eines Familienheims sind unter anderem:
- Die Wohnung muss den Lebensmittelpunkt darstellen.
- Nutzung durch den Schenker bis zur Schenkung.
- Anschließende Nutzung durch den Beschenkten.
Das FA begründete die Steuerfestsetzung damit, dass durch die Übertragung auf die GbR die Steuerfreiheit eines Familienheims nicht anwendbar sei. Die Hälfte sei dem Kläger zuzurechnen, daher sei Schenkungsteuer zu erheben. Der Einspruch blieb erfolglos.
Entscheidung der Finanzgerichte
Das erstinstanzliche Finanzgericht gab der Klage statt und setzte die Schenkungsteuer auf 0 € herab. Begründet wurde dies damit, dass auch der Erwerb von Gesamthandseigentum steuerfrei als Familienheim möglich sei.
Der BFH bestätigte diese Auffassung und wies die Revision des Finanzamts zurück.
BFH: Einzelner Gesellschafter ist Steuerschuldner
Nach Ansicht des BFH ist bei einer GbR der einzelne Gesellschafter Steuerschuldner, nicht die Gesamthandgemeinschaft, auch wenn die GbR teilrechts- und eintragungsfähig ist.
Demnach ist ein bebautes Grundstück auch dann ein Familienheim, wenn es in eine GbR eingebracht wird. Das Familienheim betrifft den inneren Kern der Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft eines Paares und ist vom Gesetzgeber ausdrücklich privilegiert und steuerfrei gestellt.
