Aktuelles – Firmenwagen in der Steuerfalle: Wann der Anscheinsbeweis für Privatnutzung greift
News – 25. Mai 2025

Firmenwagen in der Steuerfalle: Wann der Anscheinsbeweis für Privatnutzung greift

Die Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen steht immer wieder im Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen – vor allem, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt…

Die Privatnutzung von betrieblichen Fahrzeugen steht immer wieder im Fokus steuerlicher Betriebsprüfungen – vor allem, wenn kein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt wird. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun mit zwei aktuellen Urteilen bestätigt: Wird ein Geschäftsfahrzeug auch außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung gestellt, greift der sogenannte Anscheinsbeweis – und damit die 1-%-Regel.

Der Ausgangspunkt: 1-%-Regel und Anscheinsbeweis

Wird ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt – oder besteht zumindest die Möglichkeit dazu –, ist der private Nutzungsanteil zu versteuern. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss nach der 1-%-Regel pauschal einen privaten Anteil versteuern. Der sogenannte Anscheinsbeweis geht davon aus, dass ein betriebliches Fahrzeug auch privat genutzt wird – es sei denn, der Unternehmer kann das Gegenteil plausibel und nachvollziehbar darlegen.

Fall 1: Pickup im Betriebsvermögen – zu groß für privat?

In einem der beiden Fälle wurde ein Pickup-Fahrzeug im Betriebsvermögen geführt. Der Kläger erklärte, das Fahrzeug sei ausschließlich betrieblich genutzt worden – ein Fahrtenbuch gab es jedoch nicht. Das Finanzgericht hatte dem Kläger zunächst geglaubt, der BFH hob das Urteil jedoch auf.

Begründung: Der Pickup sei für private Nutzung geeignet und stand auch der Familie außerhalb der Arbeitszeiten zur Verfügung. Die Argumente des Klägers – das Fahrzeug sei zu groß für private Zwecke und es gebe private Alternativen – reichten nicht, um den Anscheinsbeweis zu entkräften.

Fall 2: Luxusfahrzeuge im Betriebsvermögen

Im zweiten Fall ging es um zwei hochpreisige Leasingfahrzeuge (BMW und Lamborghini) im Betriebsvermögen. Auch hier wurde die Privatnutzung bestritten – mit Verweis auf andere Fahrzeuge im Privatvermögen (u.a. ein Ferrari und ein Jeep). Das Finanzgericht hatte die handschriftlich geführten Fahrtenbücher des Klägers als unbrauchbar abgetan und dem Finanzamt Recht gegeben.

Der BFH sah das anders: Auch unvollständige oder schwer lesbare Fahrtenbücher müssen geprüft werden, wenn sie grundsätzlich geeignet sein könnten, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Außerdem sei zu prüfen, ob die privaten Alternativfahrzeuge gleichwertig seien – was das FG versäumt hatte.

Was bedeutet das für Unternehmer?

Die Urteile verdeutlichen:

  • Auch die Gleichwertigkeit von Alternativfahrzeugen im Privatvermögen kann entscheidend sein.
  • Keine Privatnutzung nachzuweisen ist sehr schwer, wenn das Fahrzeug auch außerhalb der Arbeitszeiten verfügbar ist.
  • Der Anscheinsbeweis greift automatisch, wenn kein ordentliches Fahrtenbuch geführt wird.
  • Wer den Anscheinsbeweis entkräften will, muss konkrete, plausible und umfassende Nachweise liefern – pauschale Behauptungen reichen nicht aus.
  • Auch die Gleichwertigkeit von Alternativfahrzeugen im Privatvermögen kann entscheidend sein.

Unser Fazit

Geschäftsfahrzeuge bergen steuerliches Risiko – besonders, wenn kein Fahrtenbuch geführt wird. Ein sauber geführtes Fahrtenbuch ist der sicherste Weg, die Besteuerung nach der 1-%-Regel zu vermeiden. Wer auf das Fahrtenbuch verzichtet, sollte zumindest im Vorfeld steuerlich prüfen lassen, ob und wie der Anscheinsbeweis erschüttert werden kann.

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