Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat jüngst entschieden, unter welchen Umständen Fahrtzeiten von Arbeitnehmern ohne festen Arbeitsort als Arbeitszeit zu werten sind. Diese Frage betrifft insbesondere Außendienst- und Baustellenmitarbeiter sowie Servicetechniker.
Im Ausgangsfall mussten Mitarbeiter eines spanischen Unternehmens zu einem festgelegten Stützpunkt kommen, um von dort gemeinsam in einem Firmenfahrzeug zu den Einsatzstellen zu fahren. Das Fahrzeug wurde von einem Mitarbeiter gesteuert, inklusive Transport des benötigten Materials. Der Arbeitgeber erkannte zwar die Hinfahrt als Arbeitszeit an, die Rückfahrt nach Hause jedoch nicht.
Nach der Europäischen Arbeitszeitrichtlinie kennt das System nur Arbeitszeit oder Ruhezeit, eine Zwischenform gibt es nicht. Der EuGH stellte klar: Da die Fahrten vollständig vom Arbeitgeber organisiert wurden, die Arbeitnehmer währenddessen keine Arbeiten erledigen und keine freie Verfügung über ihre Zeit hatten, zählen beide Fahrten, Hin- und Rückfahrt, für alle Beteiligten zur Arbeitszeit. Entscheidend ist damit der Organisationsgrad des Arbeitgebers, nicht der individuelle Belastungsgrad der Fahrer oder Mitfahrer.
Auswirkungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber
Die Entscheidung hat weitreichende Folgen für das Arbeitszeitrecht:
- Fahrzeiten müssen bei der Berechnung der täglichen Höchstarbeitszeit und der Mindestruhezeiten berücksichtigt werden.
- Arbeitsschutzvorschriften und die Arbeitszeiterfassung sind entsprechend anzupassen.
- Die Vergütung richtet sich nach nationalem Recht; in Deutschland gelten Arbeits-, Vertrags- und Tarifrecht. Grundsätzlich entsteht eine Vergütungspflicht, wenn die Fahrt während der Dienstzeit, auf Anweisung des Arbeitgebers oder in dessen Interesse erfolgt.
Arbeitgeber sollten daher prüfen, wie Fahrzeiten in der Praxis erfasst und vergütet werden, um sowohl den gesetzlichen Vorgaben als auch der EuGH-Rechtsprechung gerecht zu werden.
