Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte über die steuerliche Behandlung der entgeltlichen Ablösung eines Vorbehaltsnießbrauchs an GmbH-Anteilen zu entscheiden. Dabei stellte sich die Frage, ob ein Ablösebetrag bei der Nießbrauchsberechtigten als steuerpflichtige Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen ist.
Der Sachverhalt
Eine Mutter hatte jeweils 24,5 % ihrer GmbH-Anteile, insgesamt 49 %, an ihre beiden Töchter verschenkt. Im Rahmen dieser Übertragung behielt sie sich jedoch ein Nießbrauchsrecht vor. Dieses umfasste lediglich den Anspruch auf den Gewinn, während die Töchter als Gesellschafterinnen die Mitgliedsrechte sowie die wirtschaftlichen Chancen und Risiken aus den Anteilen innehatten.
Zu einem späteren Zeitpunkt veräußerten die Töchter ihre GmbH-Anteile. In diesem Zuge gab die Mutter ihr Nießbrauchsrecht auf und erhielt dafür einen Ablösebetrag. Das Finanzamt wertete diesen Betrag als Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterwarf ihn der Besteuerung. Die Mutter wehrte sich dagegen mit Erfolg.
Entscheidung des Finanzgerichts und des BFH
Das Finanzgericht gab der Klage der Mutter statt. Auch der BFH bestätigte diese Auffassung: Der Ablösebetrag sei nicht steuerbar. Begründet wurde dies damit, dass das wirtschaftliche Eigentum an den GmbH-Anteilen bei den Töchtern lag, da diese sämtliche gesellschaftsrechtlichen Positionen und den Gewinnanspruch innehatten.
Die Mutter war lediglich Nießbrauchsberechtigte und damit nicht Trägerin des wirtschaftlichen Eigentums. Eine Besteuerung des Ablösebetrags bei ihr kam daher nicht in Betracht.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht, dass bei der Übertragung von GmbH-Anteilen mit Nießbrauchsvorbehalt die steuerliche Einordnung maßgeblich davon abhängt, wo das wirtschaftliche Eigentum liegt. Wird der Nießbrauch später entgeltlich abgelöst, muss dies nicht zwingend zu einer Steuerpflicht führen.
Wer plant, GmbH-Anteile im Wege der Schenkung oder vorweggenommenen Erbfolge zu übertragen, sollte sich frühzeitig steuerlich beraten lassen, um Gestaltungsspielräume optimal zu nutzen und mögliche Steuerbelastungen zu vermeiden.
