Bayern beendet postalische Zahlungserinnerungen
Als letztes Bundesland hat nun auch Bayern die postalische Erinnerung an die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen eingestellt.
Eine gesetzliche Verpflichtung für diese Erinnerungsschreiben bestand bislang nicht.
Steuerpflichtige müssen künftig selbst an die fristgerechte Zahlung ihrer Vorauszahlungen denken.
Fälligkeitstermine für Steuervorauszahlungen
Die vierteljährlichen Steuervorauszahlungen sind jeweils zu folgenden Terminen fällig:
- 10. März
- 10. Juni
- 10. September
- 10. Dezember
Für Gewerbesteuervorauszahlungen gelten abweichende Termine:
- 15. Februar
- 15. Mai
- 15. August
- 15. November
Zahlungsschonfrist beachten
Sowohl bei den Einkommensteuer- als auch bei den Gewerbesteuervorauszahlungen gilt eine dreitägige Zahlungsschonfrist ab dem jeweiligen Fälligkeitstag.
Innerhalb dieser Frist eingehende Zahlungen gelten noch als rechtzeitig.
Dauerauftrag oder SEPA-Lastschrift als Alternative
Um verspätete Zahlungen zu vermeiden, können Steuerpflichtige alternativ ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen.
Auch die Einrichtung eines Dauerauftrags – gegebenenfalls befristet – kann helfen, die Fälligkeitstermine zuverlässig einzuhalten.
Säumniszuschläge bei verspäteter Zahlung
Wer die Überweisung seiner Vorauszahlung versäumt, muss mit Säumniszuschlägen rechnen.
Diese betragen 1 % des auf 50 € abgerundeten Vorauszahlungsbetrags für jeden angefangenen Monat der Säumnis.
