Aktuelles – Einkommensteuerreform ab 2027: Diese Änderungen sind geplant
News – 6. August 2026

Einkommensteuerreform ab 2027: Diese Änderungen sind geplant

Die Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 im Koalitionsausschuss auf eine umfassende Reform der Einkommensteuer verständigt. Die geplanten Änderungen sollen…

Die Bundesregierung hat sich Anfang Juli 2026 im Koalitionsausschuss auf eine umfassende Reform der Einkommensteuer verständigt. Die geplanten Änderungen sollen schrittweise ab dem 1. Januar 2027 eingeführt werden und ihre volle Wirkung im Jahr 2028 entfalten. Ziel der Reform ist es, insbesondere Familien mit kleinen und mittleren Einkommen steuerlich zu entlasten. Das geplante Entlastungsvolumen liegt bei rund 10 Milliarden Euro.

Ein konkreter Zeitplan für das Gesetzgebungsverfahren steht derzeit noch aus. Dennoch lohnt es sich bereits jetzt, einen Blick auf die geplanten Änderungen zu werfen.

Höherer Grundfreibetrag

Der Grundfreibetrag soll in zwei Stufen von derzeit 12.348 Euro auf 12.900 Euro im Jahr 2028 angehoben werden. Dadurch bleibt ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei, bevor Einkommensteuer anfällt.

Mehr Kindergeld und angepasster Kinderfreibetrag

Auch Familien sollen von der Reform profitieren. Das Kindergeld soll in zwei Schritten von aktuell 259 Euro auf voraussichtlich 272 Euro pro Kind und Monat steigen. Parallel dazu wird der steuerliche Kinderfreibetrag entsprechend angepasst. Die endgültigen Beträge können sich nach Veröffentlichung des Existenzminimumberichts noch ändern.

Erhöhung des Arbeitnehmerpauschbetrags

Der Arbeitnehmerpauschbetrag im Rahmen des Werbungskostenabzugs soll von derzeit 1.230 Euro auf 1.430 Euro steigen. Dadurch können Arbeitnehmer höhere Werbungskosten pauschal steuerlich geltend machen, ohne einzelne Nachweise erbringen zu müssen.

Anpassung der Einkommensgrenzen beim Spitzensteuersatz

Auch die Einkommensgrenzen für den Spitzensteuersatz werden verschoben. Der Steuersatz von 42 Prozent soll künftig erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 70.600 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 141.200 Euro bei gemeinsamer Veranlagung greifen. Bislang liegt diese Grenze bei 69.879 Euro beziehungsweise 139.758 Euro.

Damit werden sowohl die Grenzen für den Einstieg in die Einkommensteuer als auch für den Spitzensteuersatz angepasst.

Änderungen bei hohen Einkommen

Für besonders hohe Einkommen sind ebenfalls Anpassungen vorgesehen. Der bisherige Höchststeuersatz von 45 Prozent soll bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 500.000 Euro bei gemeinsamer Veranlagung gelten.

Zusätzlich ist geplant, ab einem zu versteuernden Einkommen von 280.000 Euro beziehungsweise 560.000 Euro einen Zuschlag von weiteren zwei Prozentpunkten einzuführen. Für diese Einkommen würde sich der Steuersatz somit auf 47 Prozent erhöhen.

Geringere steuerliche Förderung von Handwerkerleistungen

Auch bei der steuerlichen Berücksichtigung von Handwerkerleistungen sind Änderungen vorgesehen. Während bisher 20 Prozent der Arbeitskosten bis zu einem Höchstbetrag von 6.000 Euro jährlich steuerlich berücksichtigt werden können (maximal 1.200 Euro), sollen künftig nur noch 15 Prozent abziehbar sein. Der maximale Steuerbonus würde dadurch auf 900 Euro pro Jahr sinken.

Höhere pauschale Lohnsteuer für Minijobs

Für Minijobs soll die pauschale Lohnsteuer, die in der Regel vom Arbeitgeber getragen wird, von derzeit zwei Prozent auf fünf Prozent angehoben werden. Dies betrifft sowohl gewerbliche Minijobs als auch Beschäftigungen in Privathaushalten.

Welche Entlastungen sind zu erwarten?

Nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums sollen Familien mit kleinen und mittleren Einkommen und zwei Kindern im Jahr 2028 jährlich zwischen rund 400 und knapp 700 Euro entlastet werden. Die konkrete Höhe hängt unter anderem davon ab, ob es sich um einen alleinerziehenden Elternteil mit geringem Einkommen oder um ein Paar mit mittlerem Einkommen handelt.

Steuerliche Auswirkungen frühzeitig prüfen

Die geplante Einkommensteuerreform betrifft nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch Selbstständige, Freiberufler sowie Mitunternehmer von Personengesellschaften. Je nach persönlicher Situation können insbesondere Gewinnausschüttungen, Gewinnrealisierungen oder Investitionsentscheidungen steuerliche Auswirkungen haben.

Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann dabei helfen, die geplanten Änderungen rechtzeitig in die persönliche oder unternehmerische Steuerplanung einzubeziehen.

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