Aktuelles – E-REZEPT UND STEUERLICHE NACHWEISFÜHRUNG BEI KRANKHEITSKOSTEN
News – 20. Januar 2025

E-REZEPT UND STEUERLICHE NACHWEISFÜHRUNG BEI KRANKHEITSKOSTEN

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 bekannt gegeben, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 auch die Einlösung von…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 26.11.2024 bekannt gegeben, dass ab dem Veranlagungszeitraum (VZ) 2024 auch die Einlösung von E-Rezepten für verschreibungspflichtige Medikamente steuerlich als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden kann. Damit können Steuerpflichtige Krankheitskosten, die durch die Einlösung eines E-Rezeptes entstanden sind, ab sofort steuerlich geltend machen.

Voraussetzungen für die steuerliche Abziehbarkeit

Die steuerliche Abzugsfähigkeit setzt voraus, dass die Zwangsläufigkeit der Krankheitskosten nachgewiesen wird. Der Nachweis erfolgt durch den Kassenbeleg der Apotheke oder eine Rechnung der Online-Apotheke, die beim Einlösen des E-Rezeptes ausgestellt wurde. Bei privat Versicherten kann alternativ der Kostenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der Online-Apotheke als Nachweis dienen.

Details zum Beleg

Der Beleg oder die Rechnung muss bestimmte Angaben enthalten: den Namen des Steuerpflichtigen, die Art der Leistung (z.B. Arzneimittelbezeichnung), den Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag sowie die Art des Rezeptes. Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird ein Kassenbeleg ohne den Namen des Steuerpflichtigen vorerst nicht beanstandet. Bei minderjährigen oder unterhaltsberechtigten Kindern empfiehlt es sich, im Einzelfall Rücksprache mit dem Steuerberater zu halten, um mögliche Besonderheiten zu klären.

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