Der Bundesfinanzhof (BFH) und die Finanzgerichte beschäftigen sich immer wieder mit den Grenzen der doppelten Haushaltsführung, insbesondere, wenn es um ungewöhnliche Wohnformen oder Nebenkosten geht. Aktuell wurden zwei Fälle entschieden, die zeigen, wie flexibel die Gerichte die Regelungen auslegen, wenn Stellplatzkosten oder ein Wohnmobil involviert sind.
Stellplatzkosten als getrennte Werbungskosten
Im ersten Fall ging es um die Frage, ob Stellplatzkosten für ein Fahrzeug im inländischen Zweithaus als Werbungskosten geltend gemacht werden können. Grundsätzlich gilt eine monatliche Höchstgrenze von 1.000 € für die Kosten eines Zweithaushalts.
Die Finanzverwaltung lehnte den separaten Abzug der Stellplatzkosten ab. Sowohl das Finanzgericht als auch der BFH erkannten diese jedoch an, auch wenn die 1.000 € bereits ausgeschöpft waren.
Entscheidend war, dass es sich um zwei unterschiedliche Nutzungen handelte: Wohnen in der Wohnung und Parken des Fahrzeugs auf dem Stellplatz. Dass beide Verträge zufällig denselben Vermieter hatten, spielte für die Gerichte keine Rolle. Es lagen zwei getrennte Verträge und Nutzungen vor, wodurch die Stellplatzmiete gesondert abziehbar war.
Wohnmobil als Zweitwohnung?
Ein weiterer Fall beschäftigte das Finanzgericht Baden-Württemberg: Kann ein Wohnmobil am auswärtigen Arbeitsortals Zweitwohnung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung anerkannt werden?
Der Steuerpflichtige nutzte das Wohnmobil auch am Wochenende für Heimfahrten. Die Finanzverwaltung lehnte die Anerkennung ab, da das Wohnmobil nach deren Auffassung nicht als selbstständige Unterkunft für dauerhaftes Wohnen geeignet sei.
Das Gericht sah das Wohnmobil grundsätzlich als geeignete Unterkunft am Tätigkeitsort an. Voraussetzung für die Anerkennung einer Zweitwohnung sei jedoch, dass sie räumlich dauerhaft vom Ersthaushalt getrennt ist. Da das Wohnmobil regelmäßig für Heimfahrten genutzt wurde, erfüllte es diese Voraussetzung nicht.
Das FG erkannte jedoch die Fahrtkosten für die Familienheimfahrten an. Eine Revision zum BFH wurde nicht zugelassen, die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen.
Fazit: Getrennte Nutzung entscheidet
Die Urteile verdeutlichen zwei wesentliche Grundsätze:
- Getrennte Nutzungsarten rechtfertigen gesonderte Werbungskosten, selbst wenn sie vertraglich oder personell verbunden sind.
- Wohnmobile können unter bestimmten Voraussetzungen als Zweitwohnung anerkannt werden, wenn sie dauerhaft am auswärtigen Arbeitsort verbleiben und räumlich vom Ersthaushalt getrennt sind.
Für Arbeitnehmer und Steuerberater bedeutet dies: Die konkrete Nutzung und die vertragliche Gestaltung sind entscheidend. Schon kleine Unterschiede, etwa in der Nutzung für Heimfahrten, können den steuerlichen Abzug maßgeblich beeinflussen.
