Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Arbeitnehmer die Kosten für eine Dienstreise mit dem privaten Pkw nicht steuerlich als Werbungskosten geltend machen können, wenn ihnen vom Arbeitgeber ein Firmenwagen kostenlos zur Verfügung gestellt wird.
Die Entscheidung betrifft Fälle, in denen Arbeitnehmer freiwillig ihr eigenes Fahrzeug nutzen, obwohl eine kostenfreie und zumutbare Alternative durch den Arbeitgeber vorhanden ist.
Entscheidung des Bundesfinanzhofs
Im zugrunde liegenden Fall nutzte ein Arbeitnehmer für eine dienstliche Fahrt seinen privaten Pkw, obwohl ihm vom Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt wurde. Die dabei entstandenen Fahrtkosten wollte er steuerlich als Werbungskosten geltend machen.
Der Bundesfinanzhof schloss sich jedoch der Auffassung des Finanzamtes an und lehnte den Werbungskostenabzug ab. Begründung: Hätte der Arbeitnehmer den Firmenwagen genutzt, wären ihm keine eigenen Kosten entstanden.
Freiwillige Nutzung des Privatwagens führt nicht zum Steuerabzug
Nach Auffassung des BFH kann die freiwillige Entscheidung für das private Fahrzeug keinen steuerlichen Vorteil begründen, wenn der Arbeitgeber bereits eine kostenlose Nutzungsmöglichkeit anbietet.
Arbeitnehmer können daher nicht allein durch die Wahl des eigenen Fahrzeugs zusätzliche Werbungskosten erzeugen, wenn ihnen eine kostenfreie Alternative zur Verfügung steht.
Wann ein Werbungskostenabzug möglich wäre
Anders wäre die Situation zu beurteilen, wenn kein Firmenwagen für die Dienstreise zur Verfügung gestanden hätte oder der Arbeitgeber die Nutzung eines vorhandenen Fahrzeugs nicht erlaubt hätte.
In diesen Fällen könnten die Voraussetzungen für einen steuerlichen Abzug der Fahrtkosten grundsätzlich anders bewertet werden.
Fazit für Arbeitnehmer
Wer für berufliche Fahrten ein privates Fahrzeug nutzt, obwohl ein Firmenwagen bereitgestellt wird, sollte die steuerlichen Folgen beachten. Eine freiwillige Nutzung des eigenen Pkw führt nach der aktuellen Rechtsprechung des BFH nicht zu einem Werbungskostenabzug.
