Aktuelles – Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung für Speisen in der Gastronomie ab 2026
News – 25. Februar 2026

Dauerhafte Umsatzsteuerermäßigung für Speisen in der Gastronomie ab 2026

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber eine wichtige Entlastung für Gastronomiebetriebe beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für…

Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 hat der Gesetzgeber eine wichtige Entlastung für Gastronomiebetriebe beschlossen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie, in Restaurants, im Catering sowie in vergleichbaren Betrieben dauerhaft der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 Prozent.

Vereinheitlichung der Besteuerung von Speisen

Bis Ende 2025 galt für gastronomische Leistungen eine differenzierte steuerliche Behandlung. Während Speisen zum Mitnehmen oder zur Lieferung bereits mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert wurden, unterlag der Verzehr vor Ort grundsätzlich dem regulären Umsatzsteuersatz von 19 Prozent. Lediglich während der Corona-Pandemie galt zeitweise eine befristete steuerliche Entlastung.

Mit der Neuregelung entfällt diese Unterscheidung vollständig. Für Speisen gilt nun unabhängig davon, ob sie im Restaurant verzehrt, abgeholt oder geliefert werden, ein einheitlicher ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Für Getränke bleibt hingegen weiterhin der reguläre Umsatzsteuersatz von 19 Prozent bestehen.

Übergangsregelung zum Jahreswechsel 2025/2026

Für Leistungen rund um den Jahreswechsel vom 31. Dezember 2025 auf den 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber eine Übergangsregelung vorgesehen. Unternehmen konnten für diesen Zeitraum wählen, welcher Steuersatz angewendet wird. Dadurch sollten praktische Umstellungsprobleme bei Abrechnung und Kassensystemen vermieden werden.

Anpassung von Kassensystemen und Abrechnungsprozessen

Gastronomiebetriebe sind verpflichtet, ihre technischen und organisatorischen Abläufe an die neue Rechtslage anzupassen. Insbesondere Kassensysteme müssen so eingerichtet werden, dass der korrekte Steuersatz ausgewiesen wird. Auch Speisekarten, Rechnungsformate, Gutscheine sowie steuerliche Meldungen sind entsprechend zu überprüfen und anzupassen.

Besondere Aufmerksamkeit erfordern sogenannte Kombinationsangebote, bei denen Speisen und Getränke gemeinsam angeboten werden. In diesen Fällen ist eine korrekte Aufteilung der Entgelte erforderlich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann der Anteil für Getränke pauschal ermittelt werden.

Risiken bei fehlerhaftem Steuerausweis

Wird auf Rechnungen oder Kassenbelegen weiterhin ein zu hoher Umsatzsteuersatz ausgewiesen, kann dies steuerliche Folgen haben. In solchen Fällen ist der ausgewiesene Steuerbetrag grundsätzlich an das Finanzamt abzuführen, unabhängig davon, ob tatsächlich der geringere Steuersatz hätte angewendet werden dürfen.

Fazit

Die dauerhafte Senkung des Umsatzsteuersatzes für Speisen bringt für Gastronomiebetriebe spürbare Vereinfachungen und wirtschaftliche Entlastungen. Gleichzeitig erfordert die Umstellung eine sorgfältige Anpassung der internen Abläufe und Abrechnungssysteme. Um Fehler und mögliche steuerliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich eine frühzeitige Abstimmung mit dem steuerlichen Berater.

Aktuelles