Aktuelles – Bundeshaushalt 2027: Eckpunkte für Steuer- und Finanzpolitik beschlossen
News – 9. Juni 2026

Bundeshaushalt 2027: Eckpunkte für Steuer- und Finanzpolitik beschlossen

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2026 neben einem Maßnahmenpaket zur gesetzlichen Krankenversicherung auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt 2027 sowie die…

Das Bundeskabinett hat am 29.04.2026 neben einem Maßnahmenpaket zur gesetzlichen Krankenversicherung auch die Eckpunkte für den Bundeshaushalt 2027 sowie die Finanzplanung bis 2030 beschlossen. Die Vorschläge befinden sich noch am Anfang des Gesetzgebungsverfahrens und müssen sowohl im Bundestag als auch im Bundesrat beraten und beschlossen werden.

Anhebung des Grundfreibetrags

Die Bundesregierung plant, den Grundfreibetrag um mindestens 1.000 € anzuheben. Dadurch soll ein größerer Teil des Einkommens steuerfrei bleiben.

Abschaffung des Solidaritätszuschlags für Besserverdienende

Der Solidaritätszuschlag soll künftig auch für Besserverdienende vollständig entfallen.

Geplante Anpassung des Höchststeuersatzes

Der Höchststeuersatz soll von derzeit 45 % auf 47,5 % angehoben werden. Gleichzeitig soll dieser bereits ab einem zu versteuernden Einkommen von 210.000 € bei Einzelveranlagung beziehungsweise 420.000 € bei Zusammenveranlagung greifen.

Allerdings ist das Gesetzgebungsverfahren noch nicht abgeschlossen. Der Bundeskanzler hat sich zudem öffentlich gegen eine Erhöhung des Höchststeuersatzes ausgesprochen, sodass offen bleibt, wie das finale Gesamtpaket aussehen wird.

Subventionsabbau als weiteres Ziel

Die Bundesregierung plant außerdem einen Abbau von Subventionen. Der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Maßnahmen sind derzeit noch unklar.

Fazit

Die Eckpunkte zum Bundeshaushalt 2027 zeigen erste steuerpolitische Weichenstellungen der Bundesregierung. Während eine Anhebung des Grundfreibetrags und der Wegfall des Solidaritätszuschlags Entlastungen bringen könnten, steht gleichzeitig eine mögliche Erhöhung des Höchststeuersatzes im Raum. Welche Maßnahmen tatsächlich umgesetzt werden, bleibt dem weiteren Gesetzgebungsverfahren vorbehalten.

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