Am 3. April 2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) ein aktuelles Schreiben zur Anwendung des Sonderausgabenabzugs für Vorsorgeaufwendungen veröffentlicht. Es behandelt die steuerliche Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur gesetzlichen Sozialversicherung bei steuerfreien Auslandseinkünften und bringt wichtige Klarstellungen, insbesondere im Lichte aktueller BFH-Urteile und gesetzlicher Neuerungen.
Hintergrund: Sonderausgabenabzugsverbot mit Ausnahmen
Grundsätzlich gilt: Vorsorgeaufwendungen wie Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind bei steuerfreien Auslandseinkünften nicht als Sonderausgaben abziehbar – allerdings mit wichtigen Ausnahmen.
Schon bisher war ein Abzug möglich, wenn die Einnahmen aus nichtselbstständiger Tätigkeit in einem EU-/EWR-Staat oder der Schweiz stammten. Im Jahr 2021 hatte der BFH entschieden, dass auch Rentenbezüge aus diesen Staaten zu einem Sonderausgabenabzug berechtigen können.
Erweiterung durch Jahressteuergesetz 2024
Das Jahressteuergesetz 2024 hat den Abzug nochmals ausgeweitet:
Nun sind auch Beiträge bei Einkünften aus sämtlichen Einkunftsarten (z. B. freiberufliche oder sonstige selbstständige Tätigkeiten) abziehbar – vorausgesetzt, es besteht ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit den steuerfreien Auslandseinkünften.
Abzug nur bei fehlender Abzugsmöglichkeit im Ausland
Entscheidend für die Abzugsfähigkeit im Inland ist, ob im Ausland keine Möglichkeit zum steuerlichen Abzug besteht. In diesem Fall dürfen die entsprechenden Versicherungsbeiträge in Deutschland als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Dabei ist jede Versicherungssparte einzeln zu prüfen. Das heißt:
- Wird z. B. ein Beitrag zur Krankenversicherung im Ausland nicht anerkannt, kann dieser im Inland abgezogen werden.
- Freiwillige Versicherungen, die nicht unmittelbar mit den steuerfreien Auslandseinkünften zusammenhängen, unterliegen weiterhin den allgemeinen Abzugsregeln.
Ein steuerlicher Abzug in einer Versicherungssparte schließt nicht automatisch den Abzug einer anderen Sparte aus – entscheidend ist stets der konkrete Zusammenhang der Zahlung zur ausländischen Einkunft und deren steuerliche Behandlung im Herkunftsland.
Unser Rat: Prüfung im Einzelfall notwendig
Die Regelungen zum Sonderausgabenabzug bei Auslandseinkünften sind komplex und setzen eine sorgfältige Einzelfallprüfung voraus. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten oder Rentenbezügen aus dem EU-/EWR-Raum oder der Schweiz sollten Betroffene ihre Möglichkeiten zur steuerlichen Entlastung genau prüfen lassen.
