Mit einem wegweisenden Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die bisherige Regelung zur Zurechnungsbesteuerung bei ausländischen Familienstiftungen gegen europäisches Recht verstößt. Konkret betrifft die Entscheidung die Beschränkung der Ausnahmeregelung auf Stiftungen innerhalb der EU bzw. des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) – eine Regelung, die nach Ansicht des Gerichts nicht mit der Kapitalverkehrsfreiheit vereinbar ist.
Fall: Schweizer Familienstiftung betroffen
Im konkreten Fall hatten Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung gegen die Zurechnung des Stiftungseinkommens durch das deutsche Finanzamt geklagt – obwohl ihnen keine Ausschüttungen zugeflossen waren. Die Finanzverwaltung hatte sich darauf berufen, dass die Stiftung außerhalb von EU/EWR ansässig sei und daher nicht unter die steuerliche Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung falle.
Der BFH entschied nun zugunsten der Kläger und stellte klar: Auch Drittstaaten wie die Schweiz sind von der Kapitalverkehrsfreiheit erfasst – und damit sind Einschränkungen wie die bisherige Sitzklausel nicht zulässig.
Bedeutung für Stiftungsgestaltungen im Ausland
Diese Entscheidung stärkt die Rechtsposition zahlreicher Begünstigter von Familienstiftungen mit Sitz in Drittstaaten. Besonders für in Deutschland steuerpflichtige Personen mit Beteiligungen an Stiftungen außerhalb der EU, etwa in der Schweiz, Liechtenstein oder den USA, hat das Urteil erhebliche praktische Bedeutung.
Auswirkungen auf das Außensteuergesetz offen
Das Urteil dürfte Auswirkungen auf die Auslegung und möglicherweise auch die zukünftige Ausgestaltung des Außensteuergesetzes (AStG) haben. Eine gesetzgeberische Reaktion steht zum Zeitpunkt des Urteils noch aus.
