Aktuelles – BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt
News – 14. Oktober 2025

BFH: Zugangsvermutung infrage gestellt

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Rechtsbehelf wegen vermeintlich verspäteter Einlegung als unzulässig…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte sich mit einem Fall zu befassen, in dem ein Rechtsbehelf wegen vermeintlich verspäteter Einlegung als unzulässig behandelt wurde. Im Mittelpunkt stand die Frage, wann ein Steuerbescheid tatsächlich als zugegangen gilt und welche Nachweise dafür erforderlich sind.

Der Sachverhalt

Die Klägerin erhielt einen Steuerbescheid per Brief, während sie beruflich längere Zeit abwesend war. Ihr Briefkasten wurde in dieser Zeit von Dritten geleert, auch der Steuerbescheid befand sich unter den eingegangenen Schriftstücken. Wann genau der Bescheid in ihrem Machtbereich ankam, ließ sich später jedoch nicht mehr feststellen.

Der Steuerbescheid war am Freitag, den 15., zur Post gegeben worden. Nach der damals geltenden Zustellungsfiktion galt er drei Tage später, also am Montag, den 18., als zugegangen. Nach der zwischenzeitlich neuen Rechtslage wäre der Zugang erst am 19. fingiert worden. Die Klägerin legte am 19. Einspruch ein, nach altem Recht also einen Tag zu spät.

Argumentation und Entscheidung des BFH

Die Klägerin argumentierte, dass der Zustelldienst samstags grundsätzlich nicht zustelle. Daher müsse die Frist um einen Tag verlängert werden. Der BFH folgte dem nicht. Entscheidend sei, dass innerhalb der Dreitagesfrist tatsächlich ein Zustellungstag, der Montag, gelegen habe, an dem Post zugestellt wurde.

Da die Klägerin nicht nachweisen konnte, dass der Bescheid erst am 19. in ihren Briefkasten gelangt war, und sie den Zugang an sich auch nicht bestritt, ging das Gericht von einem rechtzeitigen Zugang am 18. aus. Damit war der Einspruch verspätet.

Praktischer Hinweis

Der Fall zeigt, wie wichtig es ist, bei Behördenpost den exakten Zugang zu dokumentieren. Wer Dritte mit der Leerung des Briefkastens beauftragt, sollte stets das Eingangsdatum auf dem Umschlag vermerken lassen. Nur so lässt sich im Streitfall belegen, wann ein Bescheid tatsächlich zugegangen ist und ob Rechtsbehelfsfristen eingehalten wurden.

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