Aktuelles – BFH-Urteil zur Differenzbesteuerung: Gebrauchtwagenhändler trägt volle Beweislast
News – 19. Mai 2025

BFH-Urteil zur Differenzbesteuerung: Gebrauchtwagenhändler trägt volle Beweislast

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Wer als Händler die steuerlich günstigere Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwaren anwenden will, muss deren Voraussetzungen lückenlos nachweisen.…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat klargestellt: Wer als Händler die steuerlich günstigere Differenzbesteuerung bei Gebrauchtwaren anwenden will, muss deren Voraussetzungen lückenlos nachweisen. Fehlen Belege oder bestehen Ungereimtheiten, ist die Anwendung der Regelbesteuerung gerechtfertigt – selbst dann, wenn der Händler sich auf Gutgläubigkeit beruft.

Der Fall: Differenzbesteuerung trotz fehlender Nachweise

Ein Gebrauchtwagenhändler wandte im Jahr 2014 ausschließlich die Differenzbesteuerung an. Dabei werden nicht – wie sonst – der volle Verkaufspreis besteuert, sondern nur die Differenz zwischen Ankaufs- und Verkaufspreis. Voraussetzung dafür: Der Händler muss das Fahrzeug von einer Privatperson oder einem nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten Unternehmer erworben haben.

Im geprüften Fall stellte das Finanzamt jedoch Unregelmäßigkeiten fest:

  • In 29 Fällen stimmten Verkäufername und früherer Fahrzeughalter nicht überein.
  • In 22 Fällen waren Fahrgestellnummern unvollständig oder fehlerhaft.

Das Finanzamt unterstellte daraufhin nicht nachgewiesene Mehrumsätze und wandte für alle betroffenen Fälle die Regelbesteuerung an – mit teils erheblichen Steuernachforderungen. Der Händler klagte, unterlag jedoch vor dem BFH.

Entscheidung des BFH: Nachweispflicht liegt beim Händler

Der BFH stellte klar: Die Differenzbesteuerung darf nur angewendet werden, wenn alle Voraussetzungen erfüllt und ordnungsgemäß dokumentiert sind. Der Händler trägt die volle Beweislast – und kann sich nicht auf Gutgläubigkeitberufen, wenn offensichtliche Unregelmäßigkeiten nicht hinterfragt oder dokumentiert wurden.

Besonders wichtig ist:

  • Abweichende Angaben zwischen Verkäufer und Fahrzeughalter müssen geklärt und dokumentiert werden (z. B. durch Vollmachten oder Rechnungen).
  • Unvollständige Fahrzeugdaten (wie Fahrgestellnummern) sind zu vermeiden.
  • Eine formale Erfassung ohne Prüfung genügt nicht – der Händler muss zumutbare Schritte zur Aufklärung unternehmen.

Die Gutgläubigkeit muss aktiv nachgewiesen werden. Gelingt das nicht, ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen – selbst wenn der Händler keine betrügerische Absicht hatte.

Fazit: Dokumentationspflicht ernst nehmen

Das Urteil unterstreicht die hohe Sorgfaltspflicht im Gebrauchtwagenhandel. Wer von der steuerlichen Vereinfachung der Differenzbesteuerung profitieren will, muss die Voraussetzungen eindeutig belegen können. Fehler oder lückenhafte Unterlagen führen zur Anwendung der Regelbesteuerung mit voller Umsatzsteuer auf den Verkaufspreis – ein oft teures Ergebnis.

Unser Tipp

Händler sollten ihre Dokumentations- und Prüfprozesse regelmäßig auf Schwachstellen überprüfen – insbesondere beim Ankauf und bei der Abwicklung von Privatverkäufen. Wir unterstützen Sie gern bei der steuerlich sicheren Gestaltung Ihrer Buchführung und beraten Sie bei Betriebsprüfungen oder Konflikten mit dem Finanzamt.

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