Aktuelles – BFH-URTEIL: MITGLIEDSBEITRÄGE FÜR FITNESSSTUDIO SIND KEINE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG
News – 25. März 2025

BFH-URTEIL: MITGLIEDSBEITRÄGE FÜR FITNESSSTUDIO SIND KEINE AUSSERGEWÖHNLICHE BELASTUNG

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können.…

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen in der Einkommensteuererklärung berücksichtigt werden können. Diese Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen Fitnessstudiobeiträge im Zusammenhang mit einer ärztlich verordneten Therapie stehen.

Hintergrund des Falls

Eine Klägerin hatte ein ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert. Während die Kosten für das reine Funktionstraining von der Krankenkasse übernommen wurden, musste sie zusätzlich Mitgliedsbeiträge für einen Reha-Verein sowie für das Fitnessstudio selbst zahlen. Das Finanzamt erkannte die Kosten für den Reha-Verein als außergewöhnliche Belastung an, lehnte jedoch die steuerliche Berücksichtigung der Fitnessstudiobeiträge ab.

Entscheidung des BFH

Sowohl das Finanzamt als auch die nachfolgenden Gerichtsinstanzen, einschließlich des BFH, kamen zu dem Schluss, dass die Beiträge für das Fitnessstudio nicht zwangsläufig entstanden seien. Begründet wurde dies damit, dass die Mitgliedschaft auch die Nutzung weiterer Angebote wie Sauna oder Sportkurse ermöglichte, die über die ärztliche Verordnung hinausgingen. Zudem hätte die Klägerin das Funktionstraining bei einem anderen Anbieter ohne zusätzliche Kosten durchführen können.

Mögliche Ausnahmen

Eine steuerliche Anerkennung der Fitnessstudiobeiträge könnte allenfalls in Betracht kommen, wenn das gewählte Fitnessstudio der einzige Anbieter in zumutbarer Entfernung wäre, der das verordnete Funktionstraining anbietet. In solchen Fällen könnte ein Nachweis erforderlich sein, dass keine Alternativen verfügbar waren.

Fazit

Wer ärztlich verordnetes Funktionstraining in einem Fitnessstudio absolviert, sollte sich bewusst sein, dass die allgemeinen Mitgliedsbeiträge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden können. Steuerpflichtige sollten daher prüfen, ob alternative Anbieter infrage kommen, um nicht unnötige Kosten selbst tragen zu müssen.

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