Der Bundesfinanzhof (BFH) hat eine bedeutende Entscheidung für freiberuflich tätige Mitunternehmerschaften getroffen: Auch wenn ein Berufsträger innerhalb der Gesellschaft überwiegend kaufmännisch tätig ist, kann die Gesellschaft insgesamt weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielen – vorausgesetzt, eine Mitwirkung an der fachlich qualifizierten Arbeit ist erkennbar.
Hintergrund: Freiberuflichkeit vs. Gewerbebetrieb
Freiberufler wie Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte oder Steuerberater genießen im Steuerrecht besondere Privilegien: Sie unterliegen nicht der Gewerbesteuer und sind grundsätzlich nicht buchführungspflichtig. Diese Vorteile gelten auch, wenn mehrere Freiberufler sich zu einer Mitunternehmerschaft – etwa einer Gemeinschaftspraxis – zusammenschließen.
Kritisch wird es jedoch, wenn nicht alle Mitunternehmer tatsächlich die Merkmale der Freiberuflichkeit erfüllen. Nach der sogenannten Abfärbetheorie kann schon ein gewerblicher Tätigkeitsanteil eines Gesellschafters dazu führen, dass sämtliche Einkünfte der Gesellschaft als gewerblich eingestuft werden – mit teuren Folgen.
Der Fall: Zahnarzt mit überwiegend organisatorischen Aufgaben
In dem vom BFH entschiedenen Fall ging es um eine zahnärztliche Gemeinschaftspraxis. Einer der Zahnärzte war nur noch in sehr geringem Umfang zahnärztlich tätig und übernahm stattdessen hauptsächlich Leitungs-, Verwaltungs- und Organisationstätigkeiten innerhalb der Praxis. Das Finanzamt sah darin eine gewerbliche Tätigkeit und unterstellte, dass dadurch alle Umsätze der Praxis gewerblich seien.
Das zunächst angerufene Finanzgericht folgte dieser Einschätzung. Doch die Zahnärzte legten Revision beim Bundesfinanzhof ein – mit Erfolg.
BFH: Auch Mitwirkung reicht – kein fester Mindestumfang erforderlich
Der BFH entschied, dass die Zahnarztpraxis weiterhin freiberufliche Einkünfte erzielt. Entscheidend sei, dass der betroffene Zahnarzt im Rahmen der Mitunternehmerschaft in die fachlich qualifizierte Arbeit eingebunden ist – auch wenn diese nur in geringem Umfang nach außen sichtbar ist. Eine rein kaufmännische Tätigkeit liegt demnach nicht vor, wenn der Berufsträger seine Berufsqualifikation einbringt und die Mit- und Zusammenarbeit mit anderen Berufsträgern gegeben ist.
Nach Auffassung des BFH ist kein bestimmter Mindestumfang der fachlichen Tätigkeit gesetzlich vorgeschrieben.n.
Fazit: Mehr Rechtssicherheit für Berufsausübungsgemeinschaften
Die Entscheidung bringt Erleichterung für viele Freiberufler, die sich organisatorisch innerhalb von Gemeinschaftspraxen oder Kanzleien aufteilen. Solange die Berufsträger weiterhin in fachlicher Hinsicht mitwirken – auch wenn nur punktuell – bleibt der Status der Freiberuflichkeit erhalten.
Unsere Empfehlung
Berufsausübungsgemeinschaften sollten dennoch regelmäßig prüfen, ob alle Mitunternehmer die Voraussetzungen der Freiberuflichkeit erfüllen. Die genaue Ausgestaltung von Tätigkeitsbereichen, Arbeitsverträgen und interner Zusammenarbeit ist dabei entscheidend.